Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Problematik einer Eherechtsreform 
daß ein kirchenrechtlich gültiger Ehevertrag, der nicht zugleich Sakra- 
ment wäre, unmöglich und undenkbar ist (can. 1012 $ 2). 
Auf der Grundlage der Sakramentalität der Ehe beruht die Lehre 
von der Hoheit der Kirche über alle Getauften und insbesondere der 
Anspruch auf die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich des Ehe- 
bandes, wenn dieses entweder zwischen Getauften oder zwischen 
einem Getauften und einem Ungetauften besteht. 
2. Der unbedingt notwendige beidseitige Ehewille 
Die eheliche Willenseinigung ist nach can. 1081 $ 1 für die Begrün- 
dung eines Eheverhältnisses so fundamental, daß sie durch keine 
menschliche Macht ersetzt werden kann. Das kanonische Recht sieht 
denn auch die Möglichkeit eines Beweises der völligen oder doch teil- 
weisen Vortäuschung des Ehewillens vor (can. 1086 $ 2). Obwohl 
es im Interesse der Rechtssicherheit von der Präsumption ausgehen 
muß, daß die nach außen bekundete Ehewillenserklärung dem inneren 
Ehewillen entspricht, liegt nach der kodikarischen Doktrin das Haupt- 
gewicht beim Willenselement . 
3. Die nichtdispensablen Ehehindernisse des göttlichen Rechts 
Das aufschiebende Ehehindernis (Eheverbot) der bekenntnisverschie- 
denen Ehen ? gehört zwar zuf Kategorie der Hindernisse des kirch- 
lichen Rechts und ist dispensabel. Insoweit aber für den katholischen 
Gatten oder für die Nachkommenschaft die Gefahr des Glaubensab- 
falls besteht; ist eine Mischehe kraft göttlichen Rechts verboten 3, Das 
ı Anders die fast unbestrittene Lehre zu $ 59 ABGB, die aus Gründen der 
Rechtssicherheit der kirchlichen Doktrin von der Beachtung der Mentalreserva- 
tion und der Simulation nicht gefolgt ist. Vgl. dazu LenHOFF 442 ff,, KRAINZ- 
EHRENZWEIG 47 £., B 100 Art. 6, der die « Ungültigkeitserklärung von Scheinehen» 
vorsieht, gibt offensichtlich aus politischen Gründen diesen Rechtsstandpunkt auf. 
2 Darunter versteht man eine Ehe zwischen zwei Getauften, von denen der 
eine katholisch ist, der andere aber einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft 
angehört. Vgl. dazu can. 1060. 
3 Die Konzilserklärung macht insbesondere in den Ziffern 1-3 (Erklärung 
über die Religionsfreiheit) die Problematik der Mischehenfrage deutlich, da die 
Verpflichtung vor Gott und dem Gewissen hinsichtlich der erkannten Wahrheit 
auch für den akatholischen Christen besteht, denn niemand darf «... gEZWUNgEN 
werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehin- 
dert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, besonders im Bereiche der 
Religion» (Ziff. 3). Vgl. die Ausführungen von Mosrex 103 ff., mit weiteren 
Literaturangaben über die Mischehe 113 ff. 
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