Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Reformbestrebungen 
Umstand verhalf dem Gedanken eines beidseitigen Einvernehmens 
zum Durchbruch, dem wohl auch ein staatskirchlich-utilitaristisches 
Denken förderlich gewesen sein dürfte. Die heute noch geltende 
Ehegesetzgebung der Ära des Staatskirchentums hat der Kirche ehe- 
rechtliche Funktionen überbunden, die ihre Mitwirkung bedingten. 
Daher scheint vom Systemzusammenhang her die These nicht abwegig 
und durchaus vertretbar zu sein, daß der Geistliche beim Eheab- 
schluß als «staatlicher Beamter» fungiert — als Inhaber der Pfarr- 
pfründe führt er die staatlichen Matriken —, da er das staatliche und 
nicht das kanonische Eherecht anzuwenden hat !, 
IT. Die Mischehenvereinbarung zwischen der Regierung 
und dem bischöflichen Ordinariate von 1865166 
Obwohl die Zahl der Mischehen im Jahre 1865 noch relativ gering 
war ?, maß die Landesgeistlichkeit diesem kirchlichen Problem große 
Aktualität bei und wollte es eingehend zum Schutze der einen katho- 
lischen Religion geklärt wissen. Das ABGB kennt zwar im $ 64 das 
Ehehindernis der Religionsverschiedenheit, nicht aber das kirchliche 
Eheverbot der religio mixta. Die Bestrebungen gingen daher in erster 
Linie auf eine Erschwerung, wenn nicht gar auf eine Abschreckung 
vor solchen gemischten Ehen 3, die nur im Falle der Einhaltung der 
kirchlich verlangten Kautionen gestattet werden sollten. Der Kern- 
satz der Vereinbarung, der von den Reformvorschlägen der fürst- 
lichen Regierung übernommen wurde *, ist bereits in der Präambel 
der bischöflichen Verordnung an den Landesklerus ausgesprochen 5. 
Parteien bei der fürstl. Regierung beschweren könnten (B 5/$ 78), wenn der 
Pfarrer die Ausstellung des Zeugnisses (B 5/$ 104) verweigere, und diese hätte 
dann mit dem bischöflichen Ordinariate zu verhandeln. Dies sei der einzig rich- 
tige Weg, der «unser kleines Staatsschiff durch die vielen Klippen» führe, «welche 
die Lücken unserer Gesetzgebung heraufbeschworen haben, und die in der Neu- 
zeit bei dem allseitigen Streben der Kirche nach Selbständigkeit auch uns gefähr- 
lich zu werden drohen». 
ı EsErs, Kirchenrecht 196. 
2? Landesverweser von Hausen berechnet sie in seinem Schreiben an das 
Ordinariat vom 13. November 1865, BAC O 193 e/1865, mit 6. 
3 Siehe C 4 Ziff. 1. 
4 Vgl. das Schreiben des Landesverwesers von Hausen an das Ordinariat vom 
13. November 1865, BAC O 193 e/1865, Ziffer 1 betteffend die Mischehen. 
5 C4. 
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