Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Anfänge und Übergang zum eigenstaatlichen Eherecht 
wicht bei !, Erst die Schaffung eines vom kanonischen Recht abwei- 
chenden materiellen Eherechtes weckte das Bedürfnis nach der Ein- 
führung der Zivilehe ?, Das ABGB läßt jedoch in mancher Hinsicht 
kirchliche Rechtssätze unangetastet. 
2, Das konfessionell differenzierte Ehescheidungs- und Ehetrennungsrecht 
Die rechtliche Durchformung eines konfessionell differenzierten Ehe- 
scheidungs- und Ehetrennungsrechtes ist das Spiegelbild damaliger 
staatskirchenrechtlicher Verhältnisse. Das ABGB konnte die reli- 
gionspolitischen Tatbestände nicht ignorieren. Es trug ihnen dadurch 
Rechnung, daß es den Religionsgemeinschaften wesensmäßige Glau- 
bensinhalte entlehnte — so etwa der dominanten katholischen Reli- 
gion den Glaubenssatz der Unauflöslichkeit der Ehe — um den ver- 
schiedenen religiösen Anschauungen seiner Bürger gerecht zu wer- 
den 3. Diese Art von kompromißhafter Vermengung staatlicher und 
kirchlicher Normen, die offen dem Toleranzgedanken das Wort re- 
dete, hatte letztlich eine halbe und unzulängliche Lösung zur Folge, 
die keine der beiden Seiten zu befriedigen wußte *. 
Das ABGB tastet das katholische Eherecht in der Frage der Un- 
auflöslichkeit der Ehe insoweit nicht an, als sie mit dem von ihm 
vertretenen und ausgeprägten naturrechtlichen Vertragscharakter der 
Ehe vereinbar und dem von christlichen Vorstellungen beeinflußten 
Ehebild nicht abträglich ist. Aus $ 116 ist ersichtlich, wie konsequent 
der Vertragsgedanke ausgebildet und durchgeführt ist. Die Ehen von 
Akatholiken unterstehen nach deren Übertritte zum Katholizismus 
weiterhin dem akatholischen. Ehetrennungsrechte, d. h. sie sind dem 
Bande nach löslich. Das Trennungsbegehren ist nur für die Dauer 
ihrer Zugehörigkeit zum katholischen Bekenntnisse nicht zulässig 5. 
Der in den $$ 62 und 111 ausgesprochene nachhaltige Schutz der 
Unauflöslichkeit der Ehe ist trotz unterschiedlicher staatlicher und 
kirchlicher Begründung neben der im $ 75 festgelegten Beibehaltung 
der kirchlichen Eheschließungsform das wohl eindrücklichste Unter- 
scheidungsmerkmal gegenüber einer säkularisierten Ehegesetzgebung. 
| So SchHwas 215. 
* Vgl. SchHwas 215. 
} Vgl. HussArexg, Ehetrennungsrecht 308. 
* So HussArexg, Ehetrennungsrecht 315. 
Vgl. HussArex, Ehetrennungsrecht 310. 
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