Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

1. Abschnitt: 
DAS VERHÄLTNIS VON STAAT UND KIRCHE AUF DEM GEBIETE 
DES EHERECHTS IN GESCHICHTE UND GEGENWART 
S 1. Anfänge und Übergang zum eigenstaatlichen Eherecht 
I. Die fürstlichen Verordnungen betreffend 
den politischen Ehekonsens 
Ganz in die Reihe jener Gesetze, die mit vollem Akkorde in das 
System des Staatskirchentums einstimmen, fügt sich die fürstliche 
Verordnung betreffend die Einführung des politischen Ehekon- 
senses aus dem Jahre 1804? ein. Sie ist Ausfluß eines ausgeprägten 
obrigkeitsstaatlichen Denkens. Hierin meldet der absolutistische 
Staat seinen legislatorischen Anspruch auf dem Gebiete des Ehe- 
wesens an. Er begnügt sich vorerst mit einem einmaligen direkten 
Zugriff auf das Eheschließungsrecht in Form eines staatlichen Ehe- 
hindernisses. Der behördliche Genehmigungsvorbehalt ist aus der 
Staatsraison erwachsen, die die «utilitas publica» ? zum Leitbild und 
Maßstab staatlichen Handelns nimmt. Personen ohne «Vermögen» 
and «Profession» können keine Ehe eingehen, um — wie es der staat- 
lichen Intention dieser Gesetzgebung entspricht — den «Armuts- 
stand», in dem ein Urquell weiteren «Unheils» erblickt wird, nicht 
zu «vermehren» 3. Die polizeistaatliche Einschränkung der Ehefrei- 
heit bildet den Anfang und zugleich den Übergang zum umfassenden 
und gesamthaften Einbezug der Ehegesetzgebung in die ausschließ- 
liche Kompetenz des betont souveränen Staates, der 1812 mit der 
Rezeption des ABGB vollzogen ist. Einen so radikalen Schritt, der 
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