Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
Ordnung Liechtensteins ist seit jeher stark vom teligiösen Charakter 
der Sonn- und Feiertage beeinflußt und bestimmt *. Seit 1867 rücken 
vermehrt sozialpolitische ? und wirtschaftliche Momente in den Vor- 
dergrund 3. 
Die Kirche wird heute danach trachten müssen, daß die staatlich 
anerkannten und die von der Kirche geforderten Feiertage möglichst 
zusammenfallen, um das Ineinandergreifen beider Rechtsordnungen 
zu wahren. Die Begründung beruht vor allem darauf, daß für den 
einzelnen Staatsbürger die Möglichkeit bestehen bleibe, die religiösen 
Gebote seiner Kirche befolgen zu können *. 
1 Dies verdeutlicht eine Aufzählung der staatlich anerkannten Feiertage: Neu- 
jahr, Drei-König, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä 
Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten, St. Stephanstag; 
s. B 82. 
2 A19 Art. 19 Abs. 2: «Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage 
sind ... öffentliche Ruhetage.» 
3 In diesem Sinne der Kommissionsbericht über den Antrag des Abgeordneten 
Kirchthaler betreffend die Abschaffung von 10-12 Feiertage resp. deren Ver- 
legung auf Sonntage vom 24. Juli 1867, BAC O 193 e/1867. Berichterstatter 
Kessler führt u. a. folgendes aus: «... Die Einschränkung der Feiertage ist eine 
politische Angelegenheit, welche gegenwärtig nicht bloß den Volks- und Staats- 
wirth, sondern auch die Staatsregierungen beschäftigt. Vom Volks- und Staats- 
wirth ist überzeugend dargethan worden, daß das Übermaß an Feiertagen eine 
Hauptursache der Volksverarmung ist. Sachkenner haben ziffermäßig nachge- 
wiesen, daß dem österreichischen Nationalwohlstand mit jedem Feiertag ein Nach- 
theil von 12 Millionen Gulden erwächst. Die Staatsregierungen können sich der 
Nothwendigkeit der Feiertagsbeschränkung nicht mehr verschließen. Spanien, 
die SchwWeiz;-Bayern usw. haben mit dem päbstlichen Stuhle Unterhandlungen 
darüber angeknüpft. Ist die Beschränkung der Feiertage anderwärts nothwendig, 
so ist sie für unser Ländchen der besonderen Verhältnisse wegen doppelt geboten. 
Die Wohlstandsquellen des Landes sind gering. Zu einer größeren industriellen 
Entwicklung fehlen die natürlichen Voraussetzungen; die Gewerbe und der 
Handel sind unbedeutend ... Die Commission sprach sich auch über die Art und 
Weise der Einschränkung der Feiertage aus, und beschloß den Antrag zu stellen: 
Es sei die hohe Regierung zu ersuchen, mit der bischöfl. Curie über Abschaffung 
resp.: Verlegung der Feiertage auf Sonntage mit Ausnahme der Hauptfeste, dann 
des Neujahrsfestes, Christihimmelfahrt, Fronleichnamsfestes, Mariae Himmel- 
fahrt und des Allerheiligenfestes, in Unterhandlung zu treten.» Vgl. dazu die 
bischöfliche Verordnung bezüglich der Aufhebung von Feiertagen und der 
Hauptpatrocinien vom 6. Juni 1868, C. 3. 
‘ Vgl. ERMACORA 421; nach can. 1248 besteht für den Katholiken die Pflicht, 
an Sonn- und Feiertagen die heilige Messe zu besuchen und sich körperlicher 
Arbeit zu enthalten. 
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