Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
and Ordnung vermehrt unter die Staatsaufsicht geraten ist *. Inso- 
weit nicht Kultakte einer Kirche betroffen sind, ist das Bestattungs- 
wesen — insbesondere dessen gesundheitspolizeiliche Seite — staatliche 
Aufgabe 2, So regelt die Staatsgesetzgebung etwa bis heute u. a. die 
«Todtenbeschau», die Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung, 
die Anlegung und Benutzung der Friedhöfe °. Nach dem geltenden 
Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959 fällt die Anlegung von 
Friedhöfen in den eigenen Aufgabenbereich der politischen Gemeinde 
(Art. 4 Abs. 2). Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffent- 
lichen Rechts 4. Dem erweiterten Gemeinderat steht es zu, die Vor- 
aussetzungen und Bedingungen ihrer Benutzung in einer Anstalts- 
ordnung (« Friedhofordnung ») festzulegen *. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c 
des Gemeindegesetzes schließt das Gemeindebürgerrecht insbeson- 
dere die «Teilnahme an der Benutzung» des Friedhofs mit ein, d. h. 
jeder Gemeindebürger hat einen öffentlichrechtlichen Anspruch, auf 
Jem Gemeindefriedhof bestattet zu werden. 
Aus religiösen Gründen © ist das Begräbniswesen bis heute aufs 
ı So GAEDKEE, in: RGG I, Sp. 967. 
? Vgl. EsEers, StuK 287; MixarT, Religionsgemeinschaften 200. 
> Vgl. dazu B 28, B 30/$$ 64 und 65, B 46, B 122 Art. 13; auch das Einfüh- 
rungsgesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 
Nr. 11, Art. 46 £. ) 
t So GAEDKE, in: RGG II, Sp. 1141. 
;’B 114 Art. 43 lit. k. 
5 Darauf_weist noch recht nachdrücklich ein Schreiben des Bischofs Caspar 
Willi von Chur an den Landesverweset vom 23. Juni 1875, LRA Jg. 1875 Reg. 
Fasz. Nr. 781, also aus der Zeit des noch nahezu intakten katholischen Konfes- 
sionsstaates, hin. Er greift das Problem der Bestattung von evangelischen Fabrik- 
arbeitern in Triesen, die hier wohnten und zumeist schweizerischer Staatsange- 
hörigkeit waren, auf. «... Die Beerdigungsfrage hätte zu Beschlüssen geführt, 
welche mit ihren mündlich ausgesprochenen Auffassungen nicht übereinstimmt 
aaben würde, wäre dieselbe nicht einer künftigen Vereinbarung übergeben wor- 
Jen. Die katholische Kirche betrachtet nämlich den Friedhof, der speziell ad hoc 
eingecreist wird, als einen kirchlichen Gegenstand, von welchem Alles ferne 
gehalten werden soll, was nicht zur Kirche gehört. Man hat freilich dem Frieden 
zu lieb an manchen Orten die Beerdigung von Protestanten auf katholischen 
Zriedhöfen ausnahmsweise dulden müssen; an ganz katholischen Orten jedoch 
aat man immer die Praxis der Kirche aufrecht zu halten gesucht. Eine Abweisung 
Jieset Praxis würde auch ohne Zweifel das religiöse Gefühl der Katholiken in 
Triesen verletzen, zumal wenn ein reformierter Pastor auf dem katholischen 
Kirchhofe Funktionen vornehmen wollte. Ich glaube diese Auffassung der hohen 
Mitglieder des Ordinariats-Officiums Ihnen zur Kenntnis bringen zu müssen, da- 
mit man bei Zeiten schon einen Ausweg suche, welcher bei allfälligen Beerdi- 
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