Gemischte Belange
ander im Einklang stehen *. Unter Kirchengut sind — wie die Ver-
fassung ausdrücklich hervorhebt — alle vermögenswerten Rechte der
Kirche zu verstehen. Dabei ist es nicht von Belang, ob sie als öffent-
liche oder private qualifiziert werden 2, Die bloße Zweckbestimmung
eines Vermögens scheidet damit als unerhebliches Kriterium des Be-
griffs Kirchengut aus. Wem nun das «Eigentum» und «alle anderen
Vermögensrechte» tatsächlich zustehen — der Kirche oder der politi-
schen Gemeinde (event. sogar der Bürgergemeinde) — ist im Einzel-
fall abzuklären. Eine eingehende gesetzliche Regelung der Verwal-
tung des Kirchengutes, die im Sinne des verfassungsrechtlichen Be-
griffes Kirchengut zu geschehen hat, setzt voraus und bedingt eine
«einvernehmliche» Ausscheidung des von dem Kirchenrate verwal-
teten Kirchenvermögens nach den im Kirchengutsvertständnis der
Verfassung verankerten Richtlinien,
S 6. Die gemischten Belange
Bei den gemischten Angelegenheiten findet das staatliche wie das
kirchliche Handeln seine Schranken an den Belangen des anderen
Teiles. Es dürfte schwierig sein, den Kreis der res mixtae vollständig
und umfassend zu ziehen. Die Verfassung jedenfalls enthält sich einer
näheren Umfangsbeschreibung und -begrenzung, so daß diese stark
von der jeweiligen Kirchenpolitik abhängig und geprägt ist. Es ha-
ben sich aber im Laufe der Zeit fast typische Rechtsmaterien als sog.
gemischte Angelegenheiten herausgeschält, die in der Literatur * nicht
ohne gewichtige Bedenken und Widerspruch * als solche angeführt
werden. Die Darstellung hält sich im folgenden unter Berücksichti-
gung der liechtensteinischen staatskirchlichen Verhältnisse und Eigen-
heiten an die gebräuchliche Aufzählung.
ı So Hecke” J. 68.
2? Vgl. dazu das Kap. VI/$ 6 betreffend den Schutz des Kirchengutes,
3 U.a. EsEers, StuK 279 £#., ERMACORA 417 ff., MiıgxArt, Religionsgemein-
schaften 195 £.
4 So HeckeL M., siehe vorne 175 Fußn. 2.
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