Vermengung von staatlichen und kirchlichen Belangen
des Pfrundvermögens»($ 7 der Entwürfe) von der Genehmigung der
fürstlichen Regierung und des bischöflichen Ordinariates abhängig
gemacht sind. Der Seelsorger, der seine Pfrundeinkünfte nicht wahr-
heitsgetreu angibt, unterliegt einer Geldstrafe ($ 8 der Entwürfe) *.
Diese unüberbrückbar und unlösbar scheinenden Gegensätze ver-
bauten einem beidseits annehmbaren Gesetz auf der Grundlage der
von der Regierung ausgearbeiteten und vorgelegten und vom Ordi-
nariate stark abgeänderten Entwurfe den Weg. Daher sah man in
der Folge von einer Kongruaregelung in Form dieses Gesetzesent-
wurfes ab. Das Ordinariat hatte schon in seinem Schreiben an die
Regierung vom 15. Dezember 1916 angekündigt, im Falle eines Nicht-
zustandekommens einer beidseits zufriedenstellenden Lösung auf der
Basis des von ihm vorgeschlagenen Textes des Regierungsentwurfes,
in persönlichen Kontakt mit dem Fürsten zu treten, um zu einem
sachgerechten Ergebnis zu gelangen — ein Vorgehen, das sich bei den
Verfassungsverhandlungen über die Staatskirchenartikel wiederholt.
Dem Landesfürsten wird von seiten der Kirche eine Vermittlerrolle
zugewiesen ?, die ihr eine Teilhabe an der kitchenpolitischen Ent-
scheidung zu verbürgen schien.
! In seinem Entwurf zu einem Beantwortungsschreiben auf die Stellungnahme
des bischöflichen Ordinariates vom 15. Dezember 1916, LRA Reg. 1916 Z. 2169,
entgegnet er: «... Die wohl dortigen Ausführungen über die kirchliche Juris-
diktion berücksichtigen nicht die im Fürstentume geltenden Gesetze. Nach $ 51
der Verfassungsurkunde vom September 1862 steht das Kirchengut und das
Vermögen der Stiftungen für Religionsanstalten unter dem Schutze der Verfas-
sung; soweit hat der Staat die Pflicht, für dessen entsprechende Vermehrung und
Verwertung zu sorgen. Im Fürstentume Liechtenstein hat der Bischof auch nicht
das Recht, über die Veräußerung, Veränderung etc. der Kirchengüter nach Maß-
gabe des katholischen Kirchenrechts frei zu verfügen, denn $ 53 der citierten
Verfassungsurkunde bestimmt, daß über das Vermögen der Kirche und der Stif-
tungen nut nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermang-
lung nach den ursprünglichen Zwecken verfügt werden kann ... Ebensowenig
sollte der kirchlichen Straf- und Disziplinargewalt über die Geistlichen etwas
genommen werden. Es ist jedoch vollkommen ausgeschlossen, daß der Staat
seine Staatsgewalt den Geistlichen gegenüber nicht zur Geltung bringen und für
dieselben einen eigenen Gerichtsstand zulasse. Nach $ 4 der Verfassungsurkunde
verpflichtet der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums zur Beob-
achtung der Gesetze derselben, und nach $ 7 sind alle Landesangehörigen vor
dem Gesetze gleich ...».
2 Im Schreiben des Ordinariates an die Regierung vom 15. Dezember 1916,
LRA Reg. 1916 Z. 2169 oder BAC O 193 /e 1916, heißt es: «... Wir wollen gerne
hoffen, daß es der hohen Regierung gelingen wird, den Entwurf zum Gesetz zu
erheben, Wenn dies, wider Erwarten nicht der Fall sein sollte. würden wir. als
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