Vermengung von staatlichen und kirchlichen Belangen
als bloßer Verwaltungsfonds zu qualifizieren ist. Die Rechtslehre ver-
steht darunter ein für bestimmte Verwaltungszwecke konzentriertes
Vermögen, das auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege erstellt und
wieder aufgehoben werden kann, ohne daß die herrschenden Rechts-
auffassungen über die Aufrechterhaltung der Zweckvermögen und
ihrer Widmungen verletzt werden !. Solchen Fonds kommt also mehr
verwaltungstechnische als juristische Bedeutung zu 2. Sie sind nur
für ihre eigenen Spezialzwecke vorgesehen und haben bloß «budge-
täre Selbständigkeit» 3. Es fehlt ihnen vor allem die juristische Per-
sönlichkeit. Ein solches Rechtsgebilde stand nach Ansicht des Ordi-
natiates auf zu schwacher Grundlage. Es beharrte darauf, daß diesem
Fonds — gleichgültig, ob man ihn Religionsfonds oder Kongruafonds
nenne — «Stiftscharakter» eignen müsse *, Damit hat es insoweit seinen
ursprünglich vertretenen Standpunkt aufgegeben, als es nicht mehr
an der Errichtung einer kirchlichen Stiftung festhält 5. Die fürstliche
Regierung rückt aber von ihrer Konzeption des $ 1 nicht ab, um
jeglichen kirchlichen Anspruch zum vorneherein unmißverständlich
auszuschließen ®©.
1 So ScHMıp 127.
? LAMPERT, Kirchliche Stiftungen 121,
3 LAMPERT, Kirchliche Stiftungen 122.
* Vgl. seinen Entwurf C 7/$ 1.
* So noch ausdrücklich Büchel J. B. in seinem Schreiben an die Regierung
vom 15. September 1916, LRA Reg. 1916 Z. 2169. Im Schreiben des Ordina-
tiates an die Regierung vom 15. Dezember 1916, LRA Reg. 1916 Z. 2169 oder
BAC O 193 e/1916, wird ausgeführt: «... Nach allgemein anerkannten juristischen
Grundsätzen ist ein Fond, dessen Erträgnisse dauernd einem bestimmten Zwecke
dienen sollen, eine Stiftung und als solche eine juristische Persönlichkeit ... Ist
nun der Zweck der Stiftung ein kirchlicher, ist auch die Stiftung als eine kirch-
liche zu bezeichnen, Juristisch richtig wäre es also den zu gründenden Congrua-
Fond als eine kirchliche Stiftung zu bezeichnen, über welche Sr. Durchlaucht,
dem Fürsten, Patronatsrechte samt der Verwaltung und mit Zustimmung der
kirchlichen Organe auch die Verteilung der Erträgnisse innerhalb des Stiftungs-
zweckes zustände. Diese Lösung ist die einzige, welche dem juristischen Denken
und den Lehren der heutigen Rechtswissenschaft entspräche (cf. Dr. LAMPERT,
Die kirchlichen Stiftungen 1912). Wenn aber die fürstliche Regierung den Stand-
punkt der kirchlichen Stiftung durchaus ablehnt, ... so soll doch wenigstens die
Natur des Fondes dahin präcisiert werden, daß dem Fonde Stiftungscharakter
zukommt — so daß er nicht von heute auf morgen wieder eingezogen oder dessen
Zweckbestimmung willkürlich geändert werden kann. Daher der Beisatz im
Art. 1 Fond «mit Stiftscharakter». Ob nun dieser Fond Religionsfond heißt oder
Congruafond ist gleichgültig ...».
$ So Landesverweser von Imhof im Entwurf zu einem Beantwortungsschreiben
auf die bischöfliche Stellungnahme, LRA Reg, 1916 Z. 2169, «... Auch lag es
JA