Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
b) Die Entwürfe zu einer Kongruaregelung 
Landesvikar J. B. Büchel meldet in seinem Schreiben vom 15. Sep- 
tember 1916 ! gewichtige Bedenken gegen den von der Regierung 
ausgearbeiteten Gesetzesentwurf an, nachdem er ihn — wie er zu ver- 
stehen gibt — mit dem Landtagspräsidenten und dem Bischof durch- 
beraten hat. Er berührt z. 'T. schon die Grundsatzfragen, die später 
in der Stellungnahme des bischöflichen Ordinariates vom 15. Dezem- 
ber 1916 eingehend dargelegt werden und erhebliche Divergenzen 
zum staatlichen Standpunkt aufweisen, SO daß die Redaktionsarbeiten 
ins Stocken geraten. Die Entwürfe wurden schließlich durch einen 
gänzlich neukonzipierten Entwurf ersetzt. Einen Hauptangriffspunkt 
zirchlicherseits bildete der $1 des Regierungsentwurfes *, Schon J. 
B. Büchel wies darauf hin, daß zur Sanierung der Kongrua eine «Stif- 
tung mit kirchlichem Stiftungszweck» zu errichten sei, der gegenüber 
die Rechte des Diözesanbischofs nach Maßgabe des katholischen Kir- 
chentechts vorbehalten bleiben müßten. Damit war die zum Regie- 
tungsentwurf grundlegende unterschiedliche Ausgangsbasis einer Zu- 
zünftigen Kongruaregelung deutlich gemacht. $ 1 der Entwürfe sah 
vor 3, aus den von Fürst und Land zur Aufbesserung der Bezüge der 
Seelsorger gewidmeten Beträgen einen eigenen Fonds zu schaffen, der 
Zins von drei kleinen Äckern zusammen 
Zins von einem Stück Ried nn 
Zins von 200 Kr. in der Sparkasse Vaduz (f. 98/27) = 
(Erlös vom verkauften Weinberg, 81 Klafter) 
Durchschnittlicher Obstertrag 
zusammen 
Wert des Holzes (Zuschlag des Regierungsamtes) 
Kr. 30. — 
Kr. 20.— 
Kr. 8.— 
Kr. 30. — 
Kr. 1728.— 
Kr. 200.— 
Kr. 1928.— 
Die Differenz zum geforderten Mindesteinkommen von 2200 K 
beträgt demnach 272 Kr. 
Kaplaneipfründe : 
_ An bar von der Gemeinde 
- An Zins von den Gütern 
) 
Kr. 1000.— 
Kr. 360.— 
Kr. 1360. — 
zusammen 
Holzwert nach Bericht der O. V. 
(Zuschlag des Regierungsamtes) 
Kr. 200.— 
Kr. 1560.— 
Die Differenz zum geforderten Mindestbetrag von 1800 Kr. 
seträgt demnach 240 Kr. 
. LRA Reg. 1916 Z. 2169. 
’ B 70d. 
+ B 70-d. 
7,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.