Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
a) Das Pfarramt als Kirchenamt 
Das Pfarramt, mit dem ein festumgrenzter Kreis von Rechten und 
Pflichten verbunden ist *, ist als bepfründetes Amt gemäß can. 1409 
sine juristische Person des kirchlichen Rechts. Es ist ein eigenbe- 
rechtiges, vom Wechsel des Inhabers unabhängiges Kirchenamt (ens 
juridicum), das seinem Wesen nach der Seelsorge in einem örtlich ge- 
nau bestimmten Amtsbezirke dient. Zuständig zur Ertichtung, Be- 
setzung und Entsetzung ist der Ortsordinarius 2, Aufgrund des vom 
Staate verliehenen öffentlichrechtlichen Status der Kirche ist ihre Ver- 
fassung als öffentliche Rechtsordnung anerkannt. Demzufolge sind 
die Ämter dieser Kirchenverfassung öffentliche Ämter 3. 
b) Das Pfarramt als Zivilstandsamt 
Nach geltendem Matrikengesetz 4 ist dem Pfarramt die staatliche 
Matrikenführung überbunden, d. h. die Inhaber der Pfarrpfründen 
oder die zeitweilig zur Versehung der pfarramtlichen Funktionen 
bestellten Seelsorger haben ‚nach Weisung der Regierung die staat- 
lichen Standesregister zu führen. Dadurch wird er zum Beamten des 
Staates und untersteht den einschlägigen Bestimmungen des PGR >. 
Dies hat eine für die katholische Kirche nachteilige und zu enge Bin- 
dung an den Staat zur Folge. Dem Pfarrer sind amtsfremde Register- 
oflichten übertragen, die ihn zu-sehr belasten ®. 
II. Die gesetzliche Regelung der Pfrundaufbesserung 
1. Die rechtsgeschichtlichen Grundlagen 
a) Die Vorgeschichte 
Es ist für die Zeit des 19. Jahrhunderts symptomatisch, daß das 
Pründewesen arger Bedrängnis ausgesetzt ist. Die Nutzung des 
Pfrundvermögens durch den Amtsinhaber reichte für einen «standes- 
1 cc. 464 £. 
2 Errichtung cc. 1414 $ 2, 1415 $3; Besetzung cc. 152 und 455 $ 1; Ent- 
setzung cc. 2147 ff. 
3 So IseLg, in: Anima 7, 
+ B 72. 
5 Art. 58 £. 
5 Zu diesem Problem ausführlicher Stellung bezogen im Kap. V/$ 5 113. 
RG
	        

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