Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich
a) Das Pfarramt als Kirchenamt
Das Pfarramt, mit dem ein festumgrenzter Kreis von Rechten und
Pflichten verbunden ist *, ist als bepfründetes Amt gemäß can. 1409
sine juristische Person des kirchlichen Rechts. Es ist ein eigenbe-
rechtiges, vom Wechsel des Inhabers unabhängiges Kirchenamt (ens
juridicum), das seinem Wesen nach der Seelsorge in einem örtlich ge-
nau bestimmten Amtsbezirke dient. Zuständig zur Ertichtung, Be-
setzung und Entsetzung ist der Ortsordinarius 2, Aufgrund des vom
Staate verliehenen öffentlichrechtlichen Status der Kirche ist ihre Ver-
fassung als öffentliche Rechtsordnung anerkannt. Demzufolge sind
die Ämter dieser Kirchenverfassung öffentliche Ämter 3.
b) Das Pfarramt als Zivilstandsamt
Nach geltendem Matrikengesetz 4 ist dem Pfarramt die staatliche
Matrikenführung überbunden, d. h. die Inhaber der Pfarrpfründen
oder die zeitweilig zur Versehung der pfarramtlichen Funktionen
bestellten Seelsorger haben ‚nach Weisung der Regierung die staat-
lichen Standesregister zu führen. Dadurch wird er zum Beamten des
Staates und untersteht den einschlägigen Bestimmungen des PGR >.
Dies hat eine für die katholische Kirche nachteilige und zu enge Bin-
dung an den Staat zur Folge. Dem Pfarrer sind amtsfremde Register-
oflichten übertragen, die ihn zu-sehr belasten ®.
II. Die gesetzliche Regelung der Pfrundaufbesserung
1. Die rechtsgeschichtlichen Grundlagen
a) Die Vorgeschichte
Es ist für die Zeit des 19. Jahrhunderts symptomatisch, daß das
Pründewesen arger Bedrängnis ausgesetzt ist. Die Nutzung des
Pfrundvermögens durch den Amtsinhaber reichte für einen «standes-
1 cc. 464 £.
2 Errichtung cc. 1414 $ 2, 1415 $3; Besetzung cc. 152 und 455 $ 1; Ent-
setzung cc. 2147 ff.
3 So IseLg, in: Anima 7,
+ B 72.
5 Art. 58 £.
5 Zu diesem Problem ausführlicher Stellung bezogen im Kap. V/$ 5 113.
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