Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
bringt in Ausführung der getroffenen Vereinbarung die einschlägigen 
Bestimmungen zur Kenntnis. 
Im Zuge der von der fürstlichen Regierung in Aussicht gestellten, 
dringlich notwendigen « Gehaltsregulierung» der Seelsorger, gelang- 
ten diese mit der Bitte ar den Bischof, daß «jedem Pfarrer für die 
Besorgung des Civilstandsamtes eine jährliche Entschädigung von 
120 Kr. bewilligt werde u. zwar mit Rücksicht auf die gegenwärtige, 
außerordentliche Lebensmittelteuerung v. 1. Jänner 1916 an gerech- 
net» 1. Der anfängliche Entwurf entsprach im $ 6 ? diesem wohl be- 
gründeten und berechtigten Postulate nur unzureichend, verpflichtete 
er doch die Inhaber der Pfarrpfründen aufgrund des zur Aufbesserung 
der Bezüge der Seelsorger eigens vorgesehenen Fonds zu einer unent- 
geltlichen staatlichen Matrikenführung. Die nachfolgenden, stets neu 
überarbeiteten Entwürfe ? kommen im $ 6, der nun von den übrigen 
zusammenhängenden Sachfragen losgelöst ist, dem Wunsche der Seel- 
sorger vollumfänglich entgegen, indem sie ihnen — den Inhaber der 
Pfarrpfründen, sowie den zeitweilig zur Versehung der pfarramtlichen 
Funktionen bestellten Seelsorgern — unabhängig vom Pfrundeinkom- 
men, eine jährliche «Vergütung» von 120 Kr. zusichern. Der Ent- 
wurf als ganzes scheiterte an den gegensätzlichen, staatlich-kirchlichen 
Auffassungen, die zur Hauptsache die strittigen Punkte der Rechts- 
natur des Fonds und der Jurisdiktionsgewalt heraufbeschworen *. 
Ebenso hemmend und nachteilig wirkte der Umstand, daß der Land- 
tag die Teuerungszulage im Betrage von 10 000 Kronen an die Lan- 
desangestellten abwies. Dies hielt die Regierung davon ab, den Ge- 
setzesentwurf, der eine weit größere finanzielle Belastung für das 
Land darstellte, vor den Landtag zu bringen. So schien es der Regie- 
rung zweckmäßig und angebracht zu sein, nur die Entschädigungs- 
frage der staatlichen Matrikenführung in der Höhe von 120 Kronen 
in Vorschlag zu bringen, dem ebenso die Zustimmung der Mehrheit 
des Landtages versagt blieb 5. In det Folge ließ man die Frage der 
ı Zitiert aus dem Schreiben der Seelsorger an den Bischof vom 5. Juli 1916, 
das dieser am 17. Juli 1916 der Regierung zustellte, LRA Reg. 1916 Z. 2169. 
2 B 70. 
Vgl. B 70 a-d. 
+ Dazu hinten im $ 5/11 1. 
5 Landtagsprotokoll vom 11. Januar 1917, LRA. Landtagsakt Nr. S 4 Jg. 1917, 
gurz dargestellt bei LINDT, in AKKR 97 (1917), 314. 
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