Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
7. Die caritative Tätigkeit der Kirche 
Zu den ureigensten Angelegenheiten der Kirche ist ihr caritatives 
Wirken zu zählen. Sie hat von Haus aus christliche Liebestätigkeit 
auszuüben !. Die Verfassung anerkennt in Art. 15 die Kirche aus- 
drücklich als einen Träger des sittlichen Lebens und bezieht nament- 
lich in die Wohlfahrtspflege den Schutz der religiösen und sittlichen 
Interessen des Volkes mit ein 2. Die Gesetzgebung sichert ihr denn 
auch im Jugendwohlfahrtsgesetz vom 23. Dezember 1958 ? und im 
Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965 * im Sinne der christlichen 
Zielsetzung der Wohlfahrtspflege die Freiheit ihres Wirkens zu. 
8. Die Verwaltung des Kirchengutes 
Nicht voll verwirklicht zu sein scheint die Forderung der Kirche 
nach eigenständiger Verwaltung des Kirchengutes, obwohl ihr das 
Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden 
vom 14. Juli 1870 ein weitgehendes Mitspracherecht einräumt *, Doch 
ist hierbei zu bedenken; daß infolge unterschiedlicher staatlicher und 
kirchlichet Gesetzgebung © der Begriff Kirchengut mehrschichtig aus- 
gelegt wurde und eine Spannweite zutage legte, die über das wirk- 
liche Kirchengut, d. h. das einer kirchlichen juristischen Person im 
Sinne des can. 1497 $ 1 gehörende Vermögen hinausreichte. Er um- 
faßte auch das bloß kirchlicher Zwecken dienende Vermögen, das 
aber durchaus im Eigentum der Gemeinde stehen kann. Eine klare 
Ausscheidung von Kirchengut und «Kirchgemeindegut» ist eine Tat- 
frage, die nur im Einzelfall geklärt werden kann. Daher gilt es .de 
lege ferenda die Richtlinien wohl zu beachten: das «Kirchengut» vet- 
waltet die Kirche, das «Kirchgemeindegut» die Kirchgemeinde. Auf 
dieser Grundlage hat auch die Schaffung von Kirchgemeinden zu 
erfolgen, die bis heute lediglich Programmsatz der Verfassung ge- 
blieben ist 7. 
ı So Perers, VVDStRL 190. 
2 A119 Art. 14. 
3 B113 Art. 8 lit. a. 
* B 122 Art. 12. 
5 B 45. 
ist von der Institutentheorie beeinflußt, die besagte, daß das Kirchengut 
den kirchlichen Stiftungen und Körperschaften gehöre. Dazu ausführlicher in 
5 5/0, 
7 A19 Art. 38; vgl. dazu auch den $ 5/11 3. 
; 
197
	        

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