Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Innerkirchliche Angelegenheiten 
3. Die eigenständige Rechtssprechung 
Die kirchliche Rechtssprechung ist Ausfluß originärer obrigkeitlicher 
Gewalt. Wie Mikat ! ausführt, ist jedenfalls eine Ansicht abzulehnen 
und kaum haltbar, die schlechthin alle Tätigkeit der kirchlichen Or- 
gane der staatlichen Gerichtsbarkeit vorenthält, ebenso die Meinung, 
daß das Wirken der Kirche in seinem ganzen Umfange den staatlichen 
Gerichten unterliege. 
Es geht vielmehr darum, die gewichtige Unterscheidung zu treffen, 
ob die Kirche kraft eigener Herrschaftsgewalt tätig ist, oder ob sie 
bloß vom Staate delegierte hoheitliche Funktionen wahrnimmt. 
In eigenen Angelegenheiten genießt die kirchliche Gerichtsbarkeit 
sicher den Schutz der Verfassung 2. ; 
4. Die Regelung der Rechte und Pflichten der Kirchenglieder 
Der Religionsgemeinschaft steht es zu, die Voraussetzungen und For- 
men des Eintritts, Austritts — soweit ein solcher möglich ist — 3 und 
des Ausschlusses sowie deren Folgen festzusetzen. Wie schon an 
andern Orten * darauf hingewiesen wurde, bestimmt sich nach der 
staatlichen Ehegesetzgebung 5 die Zugehörigkeit zu einer Religions- 
gemeinschaft nach dem Bekenntnis und steht damit nicht im Ein- 
klang mit dem kodikarischen Recht. 
5. Der freie Verkehr der Gläubigen mit den Kirchenoberen 
Unabdingbare Voraussetzung der in der Verfassung garantierten 
Freiheit der Religionsausübung ist ein ungehinderter Verkehr der 
Gläubigen mit den Kirchenoberen. 
6. Die Erziehung und Ausbildung der Geistlichen 
In den Zuständigkeitsbereich der Kirche gehört auch die Erziehung 
and Ausbildung der Geistlichen. 
! MixarT, Religionsgemeinschaften 190. 
? A19 Art. 37 Abs. 2 5,1. 
* Nach can, 87 kommt der gültigen sakramentalen Taufe ein character indele- 
»ilis zu. 
* Kap. HI/ $413, 
5 B5/S 64. 
1 Q14
	        

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