Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich
im Grunde, wenn auch mehr beiläufig, den Rechtsstatus der katho-
lischen Kirche, da sie aufs engste mit der staatlichen Ordnung ver-
zahnt war. Die Frankfurter Forderungen, soweit sie das Staatskirchen-
recht nach dem überlaut gepriesenen Axiom der Trennung von
Staat und Kirche reformieren wollten, vermochten auf seite der
katholischen Kirche kaum etwelche existenziellen Besorgnisse wach-
zurufen, wußte sie sich doch mit dem Geiste des Volkes durch den
nicht zu unterschätzenden Traditionszusammenhang verbunden, und
die sich dahinschleppende « Versöhnungspolitik» Fürst Alois’ II. war
der Kirche nicht unfreundlich gesinnt *.
Die vom Volke ausgesprochenen Freiheitsideen verhalfen ihr
indirekt vielmehr dazu, sich allmählich aus der zu ihrem Wesen und
geistlichen Auftrage bisher diametral verlaufenen Botmäßigkeit
des Staates zu lösen. Eine ähnliche Reflexwirkung zeitigte vor allem
die ernsthaft betriebene «Bistumspolitik» der Landstände, die ver-
suchte, eine Bessetstellung des liechtensteinischen Klerus im Diözesan-
verbande zu erreichen 2,
III. Die Verfassung von 1862
Der Abbau des Staatskirchentums, dem eine Verschmelzung von
Staat und Kirche wesensmäßig inhärent ist, die der Eigenart der
Kirche widerstreitet, ist im Gange, doch noch lange nicht am Ende
angelangt. Der Kirche ist zwar in vermehrtem Maße Einflußnahme
auf das öffentliche Leben zugesichert. Dies erhellt aus der Schlüssel-
position, die sie in der Schulordnung von 1859 und den Verfassungs-
beratungen von 1861/62 einnimmt. Das herrschende System leidet
aber immer noch an einer Vermischung beider Bereiche, die bedingt
ist durch die weiterbestehende staatliche Erfassung der Kirche,
obwohl schon in mancher Beziehung der Absolutheitsanspruch des
'nnerkirchlichen Rechtes recht deutlich herausgekehrt ist ©.
Man wird diesbezüglich mit Landesverweser Menzinger, der die
Sachlage in einem Brief an Wenzel vom 30. September 1858 * be-
ı Siehe Kap. 1/$ 412.
2 Siehe die Entwürfe A 5/$ 84 und A 6/$$ 21 und 22.
3 Vgl. die Schulordnung von 1859, B 26.
+ LRA CV 136 Nr. 967.
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