Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
Verfassung den Grundsatz der kirchenpolitischen und kirchenrecht- 
lichen Parität nicht kennt!, so daß von dieser Warte aus eine sche- 
matische Gleichbehandlung oder gar eine rechtliche Begründung 
scheitern müßte. Dem Begriff der durch das Grundgesetz gewähr- 
leisteten Kultusfreiheit wohnt aber das kirchliche Verbands- und 
Organisationstecht inne. Wenn nun die «Gemeindeordnung der 
evangelischen Kirche im Fürstentum Liechtenstein» etwa bestimmt, 
daß ihre revidierten Statuten erst nach staatlicher Genehmigung in 
Kraft treten 2, bleibt davon dieses wesensmäßig originäre, inner- 
kirchliche Recht unberührt. Der Staat kann die Kirchenordnung 
nur unter dem Gesichtspunkte der von der Verfassung notrmierten 
Schranken einer Überprüfung und Kontrolle unterziehen. Über das 
festgelegte kirchliche Recht selbst kann sachlogisch nur die betreffende 
Religionsgemeinschaft entscheiden und verfügen *. 
1. Abschnitt: 
STAAT UND KIRCHE IN DER VERFASSUNGSGESCHICHTE 
$ 1. Grundzüge des Staatskirchenrechts 
in den entscheidenden Stadien der Entwicklung 
I. Das Staatskirchentum zur Zeit der Verfassung von 1818 
Die geistig-religiösen Direktiven empfängt das Staatskirchenrecht 
der landständischen Verfassung aus dem josefinisch modifizierten, 
aufgeklärt-absolutistischen Staatsdenken, wie es etwa die Steuer- 
verordnung von 1807, die Amtsinstruktionen von 1809 und die 
Schulordnung von 1827 auf eindrückliche Weise dokumentieren *. 
Der Pendelschlag der absolutistischen Staatskirtchenpraxis reichte 
von der völligen Einbeziehung der iura externa bis hin zu den inner- 
kirchlichen Rechten. In der konkreten, überdehnten Ausformung 
hieß das: Verwaltung der Kirchenkapitalien 5 oder gar die Aufsicht 
ı Vgl. Kap. I1/$ 5 und 6. 
2? C9 Ziffer 19. 
3 Vgl. dazu auch die Ausführungen im Kap. II $ 10. 
+ Vgl. A 1 /10tens, B 7 Präambel. 
5 A 1/8-10. 
in
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.