Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Parität 
fällig in $ 77, der dem katholischen und dem nicht-katholischen Ehe- 
partner vorschreibt, die Einwilligung zur Ehe vor dem katholischen 
Pfarrer abzugeben *. 
Die Ausführungen des StGHs übersehen zudem das Verbot der 
Benachteiligung und Bevorzugung der Landesangehörigen aus reli- 
giösen, Gründen in Art. 39, der in enger Interdependenz zu Art. 37 
steht. Dieser Artikel fällt im ganzen Gutachten außer Betracht und 
ohne auf die Religionsfreiheit einzugehen, verneint er einen Verstoß 
der Ehegesetzgebung gegen dieselbe. Die $$ 111 und 115 stellen aber 
unzweideutig auf das unterschiedliche Religionsbekenntnis ab, das 
zum rechtlich entscheidenden Kriterium in der Frage der Zulässig- 
keit bzw. Nichtzulässigkeit der «gänzlichen Trennung» von Ehen 
gewählt ist. 
Mit Recht macht U. Scheuner? darauf aufmerksam, daß ein Staat, 
der besttebt ist, das jeweilige Selbstverständnis der verschiedenen 
Religionsgemeinschaften zu übernehmen, die Staatsbürger in einer 
Reihe von Fragen ungleich behandeln müßte. Wenn die Staatsord- 
nung — wie der StGH es eindrücklich zu verstehen gibt — davon 
ausgeht, daß jeder nach jenem religiösen Bekenntnis behandelt wird, 
«zu welchem er sich bei Eingehung der Ehe öffentlich bekannt hat» °, 
dann entbehrt sie der notwendigen Einheitlichkeit für alle Landesan- 
gehörigen. Der geltende Rechtszustand ist der, daß eine Katholikenehe 
dem Bande nach unauflöslich ist. Die-Ehe «nicht katholischer christ- 
licher Religionsverwandten» ist aus «erheblichen Gründen» dem 
Bande nach auflösbar. Damit ist die staatliche Rechtsordnung auf dem 
Gebiete des Eherechtes nicht unwesentlich konfessionell gespalten. 
Über diese zutiefst widersprüchliche Sachlage vermag auch nicht 
die Tatsache, daß noch immer die überwiegende Mehrheit der Be- 
völkerung katholisch ist, hinwegzutäuschen, obwohl die hier ange- 
führte Rechtssprechung nur auf dem Hintergrunde dieses Faktums 
erklärbar ist. Sie verhatrt in einer unkritischen Anlehnung an die 
frühere österreichische Rechtssprechung und Doktrin, die selber nicht 
ohne Widerspruch geblieben sind *. 
Ein entsprechender Fall auch in B 5/$ 111 5. 2. 
SCHEUNER, KuSt 257. 
Zntscheidungen der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1955 bis 1961, 132. 
Auf sie abgestützt und zitiert, in: Entscheidungen der liechtensteinischen 
Serichtshöfe von 1955 bis 1961, 132 £. 
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