Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Parität 
gemacht, die in Art. 37 Abs. 2 ihre rechtliche Gestalt annahmen. 
Dieser Artikel enthält einen Akt staatlicher Anerkennung der 
katholischen Kirche in ihrer überragenden Bedeutung für das 
öffentliche Leben und bezeugt deren Vorzugsstellung vor anderen 
Konfessionen. 
Nur gerade der staatsbürgerliche Paritätsgrundsatz zeigt Ansätze 
einer Weiterentwicklung in dem thematisch, nicht aber systematisch 
kortespondierenden Art. 39, dem von der Rechtssprechung eine 
allzu isolierte Position im Grundrechtssystem der Verfassung bei- 
gemessen wird *. 
Die konfessionelle Parität ist zur Zeit der Entstehung der heute 
geltenden Verfassung noch zu keiner aktuellen kirchenpolitischen 
Frage aufgerückt. 
IT. Der Paritätsbegriff 
Der Begriff “Parität’ besagt ganz allgemein: Gleichrang und Gleich- 
bedeutung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaf- 
ten in einer politischen Verfassungsordnung °. Er ist vornehmlich 
ein politischer Begriff *, Der Staat versucht jedem Bekenntnis gerecht 
zu werden, indem er es nach seiner kirchlichen Eigenart in der staat- 
lichen Ordnung akzeptiert. 
Neben det katholischen Kirche-gibt es die «evangelische Kirche 
im Fürstentum Liechtenstein» und die «evangelisch-lutherische». 
Das Grundgesetz kann diesen beiden Kirchen nicht in gleicher 
geschichtlicher Nähe begegnen, wie es etwa bei der katholischen 
Kirche der Fall ist. Eine materiell gleichmäßige Berücksichtigung 
scheitert am Mißverhältnis der vom Staate den Kirchen gewährten 
Förderung, Schutz und Hilfe. 
ı A119 Art. 39 müßte entweder systematisch in Zusammenhang gebracht wer- 
den zu Art. 31 wie im dt. GG oder zu Art. 37 wie in der schweiz. BV und des 
öst. StGG. 
? Siehe $ 4/11. 
So Hecke M., in: evStL Sp. 1467. 
HussArse. StKR 12.
	        

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