Parität
gemacht, die in Art. 37 Abs. 2 ihre rechtliche Gestalt annahmen.
Dieser Artikel enthält einen Akt staatlicher Anerkennung der
katholischen Kirche in ihrer überragenden Bedeutung für das
öffentliche Leben und bezeugt deren Vorzugsstellung vor anderen
Konfessionen.
Nur gerade der staatsbürgerliche Paritätsgrundsatz zeigt Ansätze
einer Weiterentwicklung in dem thematisch, nicht aber systematisch
kortespondierenden Art. 39, dem von der Rechtssprechung eine
allzu isolierte Position im Grundrechtssystem der Verfassung bei-
gemessen wird *.
Die konfessionelle Parität ist zur Zeit der Entstehung der heute
geltenden Verfassung noch zu keiner aktuellen kirchenpolitischen
Frage aufgerückt.
IT. Der Paritätsbegriff
Der Begriff “Parität’ besagt ganz allgemein: Gleichrang und Gleich-
bedeutung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaf-
ten in einer politischen Verfassungsordnung °. Er ist vornehmlich
ein politischer Begriff *, Der Staat versucht jedem Bekenntnis gerecht
zu werden, indem er es nach seiner kirchlichen Eigenart in der staat-
lichen Ordnung akzeptiert.
Neben det katholischen Kirche-gibt es die «evangelische Kirche
im Fürstentum Liechtenstein» und die «evangelisch-lutherische».
Das Grundgesetz kann diesen beiden Kirchen nicht in gleicher
geschichtlicher Nähe begegnen, wie es etwa bei der katholischen
Kirche der Fall ist. Eine materiell gleichmäßige Berücksichtigung
scheitert am Mißverhältnis der vom Staate den Kirchen gewährten
Förderung, Schutz und Hilfe.
ı A119 Art. 39 müßte entweder systematisch in Zusammenhang gebracht wer-
den zu Art. 31 wie im dt. GG oder zu Art. 37 wie in der schweiz. BV und des
öst. StGG.
? Siehe $ 4/11.
So Hecke M., in: evStL Sp. 1467.
HussArse. StKR 12.