Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Inhaltsübersicht 
$ 6. Kirchenpolitische Disparität ..... 
I. Die Rechtslage .... 
(I. Ausblick ..... 
5 an 4 04 
152 
152 
153 
IV. KAPITEL 
STAATLICHER UND KIRCHLICHER ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH 
Vorbemerkung .... 
1. Abschnitt: Staat und Kirche in der Verfassungsgeschichte............ 
5 1. Grundzüge des Staatskirchenrechts in den entscheidenden Stadien der 
Entwicklung ....... SB 
I. Das Staatskirchentum zur Zeit der Verfassung von 1818 ....... 
II. Tendenzen einer freiheitlicheren Staatskirchenordnung ....... 
HI. Die Verfassung von 1862... 
5 2. Die Scheidung der Bereiche von Staat und Kirche im Spiegel der 
Verfassungsgeschichte ......... 
I. Wendepunkt in der Entwicklung: 1848 ... 
IL. Das Einvernehmenstecht insbesondere .. 
2, Abschnitt: Die geltende Rechtslage .. 
$ 3. Das kirchliche Selbstbestimmungstecht ......... Da 
1 Der originäre Eigenbereich der Kirche gemäß Art. 37 der gel- 
tenden Verfassung .........0.0.. 
MN. Wesen und Inhalt des Selbstbestimmungstechtes ............. 
IM. Die Problematik der Abgrenzung in staatliche, kirchliche und 
gemischte Belange ....... 
$ 4. Die innerkirchlichen Angelegenheiten .. 
I. Begriff .......... 3 
HI. Umfang der kirchlichen Angelegenheiten .......- 
1. Lehre und Kultus .......... 
2. Verfassung und Organisation .... .... 
3. Die eigenständige Rechtssprechung .......0.0..000000000000 
4, Die Regelung der Rechte und Pflichten der Kirchenglieder .. 
5. Der freie Verkehr der Gläubigen mit den Kirchenoberen .... 
6. Die Erziehung und Ausbildung der Geistlichen .........- 
7. Die caritative Tätigkeit der Kirche ..- 
3, Die Verwaltung des Kirchengutes . 
$ 5. Die Vermengung von staatlichen und kirchlichen Belangen ........ 
[. Die Matrikengesetzgebung vom 4. Dezember 1917 ........... 
1. Die Entstehungsgeschichte .......... 
2. Der Beamtencharakter des Pfarrers .. 
157 
158 
158 
158 
161 
162 
163 
163 
167 
170 
170 
171 
173 
174 
176 
176 
177 
177 
178 
181 
181 
11 
al 
182 
182 
183 
183 
183 
185 
)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.