Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
faßt als das Schulgesetz und ihn auf eine allgemein christliche Grund- 
lage abstellt. Der Verlust des katholisch orientierten. Schulsystems 
beinhaltet m. E. keine Beeinträchtigung der Bekenntnisfreiheit der 
katholischen Erziehungsberechtigten. «Es ist nicht dasselbe, in eine 
konfessionelle Schule genötigt zu werden, die man ablehnt *, und auf 
eine erwünschte Konfessionsschule zugunsten einer nichtkonfes- 
sionellen verzichten zu müssen. Das eine bedeutet eine Verletzung 
der Gewissensfreiheit, das andere läßt lediglich eine Glaubensforde- 
rung unerfüllt» 2, 
Zu diesem Problem der bekenntnisfremden Minderheiten in Schul- 
und Erziehungseinrichtungen hat das Vatikanum II in der Erklärung 
über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae» Ziffer 5 eine klare 
Stellung bezogen und den allgemeingültigen Satz geprägt: «Außer- 
dem werden die Rechte der Eltern verletzt, wenn die Kinder gezwun- 
gen werden, einen Schulunterricht zu besuchen, der der religiösen 
Überzeugung der Eltern nicht entspricht, ... » 3 Im gleichen Sinne 
spricht sich Ziffer 6 des Konzilsdokumentes «Gravissimum educa- 
tionis» aus *, 
IIT. Das Eherecht 
1. Sitnationsklärung 
Eine Situationsklärung der in der Verfassung vorgesehenen Bekennt- 
nisfreiheit darf am Kkonfessionell geprägten, geltenden Eherecht, 
das im großen ganzen mit dem Ehepatent Kaiser Josefs II, vom 
16. Jänner 1783 identisch ist, nicht vorbeigehen. Es ist eine heikle 
und aktuelle staatskirchenpolitische Rechtsfrage, der man seit der Ver- 
fassungsgebung von 1921, als sich dem Staate Ansatzpunkte zu einer 
Neuregelung boten 5, stets auswich. Man darf dem Gesetzgeber 
zugute halten, daß damals eine Neuordnung noch nicht dringlich 
war, da der Staat einen konfessionell geschlossenen Raum darstellte, 
Die Haltung des Ordinariates in Chur zur Zivilehe kommt ein- 
deutig im «Gutachten über einen Gesetzesentwurf betreffend die 
ı Gerechterweise muß an dieser Stelle gesagt werden, daß die evangelischen 
Kirchen noch nie in der Öffentlichkeit Bedenken dagegen angebracht haben. 
2 CAMPENHAUSEN, Erziehungsauftrag 181. 
RAHNER-VORGRIMLER 666. . 
RAHNER-VORGRIMLER 341 £. 
; Das beweist das Schreiben Becks an die Regierung vom 21, Juli 1921, LRA 
Reg. 1921 Nr. 963. Ausführlicher in Kap. V, das dem Eherecht gewidmet ist. 
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