Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
sie nicht anderweitig gesetzlich bestimmten, religiös-sittlichen Unter- 
richt genießen» *, Die vorgeschriebene gesetzliche Dauer beginnt 
vom Austritt aus der Alltagsschule an und beträgt 2 Jahre. Schüler 
anderer Unterrichtsanstalten sind mit dem ihrem Alter entsprechenden 
Jahrgang aus der Christenlehre entlassen ?. 
a) Die Christenlehre und die Schulmesse von der 5. Altersstufe der 
Elementatrschule an, die sich als Ergänzung zum Religionsunter- 
richt im engeren Sinne ausnehmen 3, da sie das Glaubensgut des 
betreffenden Bekenntnisses unmittelbar vermitteln bzw. die Schul 
messe dessen Religionsausübung darstellt, fallen für katholische 
Kinder oder Jugendliche unter das Gesetz des Schulzwanges. Hier 
wird die religiöse. Kindererziehung, die nach $ 139 ABGB * den 
Eltern zur Pflicht gemacht ist, zum großen Teil vom Staat der kirch- 
lichen Institution übertragen. Dies wird in den meisten Fällen von 
den katholischen Eltern nicht als Eingriff in ihre Rechte empfunden >, 
da ja die religiöse Unterweisung der Kinder und Jugendlichen unter 
diesen Umständen ganz in Übereinstimmung mit den Erziehungs- 
grundsätzen der katholischen Kirche geschieht, die anzuerkennen, 
sie von ihren Angehörigen verlangt. M. E. sind diesbezüglich inso- 
weit Bedenken am Platze, als dadurch das Elterngrundrecht aus- 
gehöhlt wird ®. Der Jugendliche ist zu stark an das katholische 
Bekenntnis gebunden. Wie man aus-dem Schulgesetz schließen darf — 
der Gesetzgeber schweigt sich bezüglich des religiösen Selbstbe- 
stimmungstechtes des Kindes aus — wird er faktisch und rechtlich 
mit dem 17. Lebensjahr — im Normfall ist er zu diesem Zeitpunkt 
der Chtistenlehre entwachsen — teligionsmündig. 
b) Angesichts der grundlegenden Neuordnung des gesamten Bildungs- 
wesens scheinen vielleicht nähere Erläuterungen zum Thema: Schule 
ı B86 Art. 74. 
2 B98 Art. 1. 
Zur Begriffsbestimmung des Religionsunterrichtes vgl. PE£TtErs, in: Die 
Grundtechte 417. 
+ B5. 
5 M. W. liegt noch kein betreffender Fall in der Gerichtspraxis vor. 
5 In erster Linie ist es Sache und Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen 
and erst sekundär die des Staates oder der Kirche. Sie haben über den religiösen 
Unterricht zu entscheiden und nicht der Staat. Das sagt auch Ziffer 3 der Erklä- 
rung über die christliche Erziehung (RAHNER-VORGRIMLER 338 ff.). 
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