Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
Der politische Ehekonsens und die kirchliche Dispens vom Ehe- 
hindernis der religio mixta wurde von der zuständigen Kirchen- 
behörde bzw. der politische Ehekonsens von der Regierung erst 
dann erteilt, wenn sich die Brautleute durch einen schriftlichen 
Revers verpflichteten, ihre Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes 
in der katholischen Religion zu erziehen *. 
Dieses Mischehenabkommen ist im Geiste der fürstlichen In- 
struktion an das Oberamt von 1843 ? abgefaßt. Es ist m. a. W. eine 
diesbezügliche gesetzliche Neuauflage, da sie z. T. außdrücklich 
deren Bestimmungen wiederholt, obwohl damals in $ 8 der Verfassung 
von 1862 die Freiheit der äußeren Religionsausübungen garantiert 
wird. Das Dekret der Regierung an das Landgericht vom 20. Jänner 
1866 3 gibt unverhüllt zu erkennen, daß am System des Staatskirchen- 
tums weiterhin festzuhalten ist. Hierin setzt die widersprüchliche 
und auseinanderstrebende Entwicklung von Rechtsordnung und 
Staatspraxis an *. Eine Synthese von staatskirchlicher Tradition und 
religionsfreiheitlicherer Ordnung wird verpaßt. 
2. Das geltende Schulgesetz von 1929 
Das geltende bekenntnisgebundene Schulgesetz von 19295 ist in 
erster Linie eine Antwort der katholischen Kirche © auf den Erzie- 
hungs- und Unterrichtsartikel der Verfassung (Art. 16), um ihren 
eigenen Rechtsanspruch und ihrer aus-der Verfassungsgeschichte 
begründeten Position im Schul- und Erziehungssektor Nachachtung 
zu verschaffen. Dreh- und Angelpunkt der von Staat und Kirche 
vertretenen strittigen Anschauungen in dieser Frage bildeten die von 
der Kirche geforderte ausdrückliche, verfassungsrechtliche Garantie 
eines religiös-katholischen Schulunterrichtes und die vom Staate be- 
anspruchte oberste Leitung im Erziehungs- und Unterrichtswesen 7. 
ı Siehe C 4 Präambel und Ziffer 4. 
? B 14 und 18. 
B 37. 
Es sind die Bestimmungen vor Augen zu halten: A. 13/$ 8 und A 19 Art. 37 
and 39, 
5 B 86. 
5 An dieser Stelle ist nochmals daran zu erinnern, daß das Schulgesetz von 1929 
von Herrn Kanonikus Frommelt verfaßt wurde. 
7 Ein treffliches Bild davon vermittelt das Schreiben des Bischofs an den 
Landesverweset vom 17. August 1921, LRA Reg. 1921 Nr. 963. «Für den $ 16 
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