Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
begriff zu verselbständigen !. Nach S. Grundmann * handelt es sich 
bei der Glaubens-, Bekenntnis- und Kultusfreiheit um ausschließlich 
(positiv oder negativ) religiöse Kategorien, bei der Gewissensfrei- 
heit hingegen um eine aus ihnen erwachsende und an ihnen ständig 
rückorientierte ethische Kategorie. 
I. Der Begriff der Bekenntnisfreiheit 
Obwohl die Verfassung die stereotype Formel «Glaubens- und Ge- 
wissensfreiheit» gewählt hat, ist aus der verfassungsgeschichtlichen 
Entwicklung der Religionsfreiheit zu schließen, daß sie mit der Be- 
zeichnung «Bekenntnisfreiheit» als identisch angesehen werden darf. 
Die Verfassung von 1862 brachte nämlich die von ihr garantierte 
Religionsfreiheit kurz auf die Formulierung «Freiheit der äußeren 
Religionsausübungen» 3. Damit hat der Verfassungsgeber die Reli- 
gionsfreiheit ausschließlich auf den äußeren Bereich verlegt, wo die 
Glaubens- und Gewissensüberzeugungen praktisch vollzogen werden. 
Unter diesem Gesichtswinkel läßt sich noch ein anderer Grundge- 
danke herleiten. Der Sinn und die Bedeutung der Religionsfreiheit 
wird vornehmlich im Bekennen eines Glaubens und nicht in der Nega- 
tion des Glaubens erblickt, wie es etwa seit der Lehre der Aufklärung in 
einer konstant durchgehenden Linie bis indie heutigen Tage der Fallist*. 
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Bekenntnisfreiheit) kann mit 
Ebers 5 umschrieben werden als das durch keine äußeren Nachteile 
beschränkte individuelle Grundrecht, «eine bestimmte Überzeugung 
von Gott (oder einer Gottheit) und göttlicher Weltordnung zu be- 
sitzen, diese Überzeugung zu ändern oder überhaupt auf eine positive 
religiöse Überzeugung zu verzichten und sein sittliches Verhalten 
nach seiner Überzeugung einzurichten». Dieser Begriff schließt jeden 
staatlichen und kirchlichen Zwang in Angelegenheiten des Glaubens 
and Gewissens aus und bedeutet zugleich ein Verbot staatlichen und 
kirchlichen Zwanges in Sachen des Glaubens © 
ı Vgl, GRUNDMANN, Gewissensfreiheit Sp. 681 £., Kırpp 83 ff. 
2 GRUNDMANN, Gewissensfreiheit Sp. 683. 
» A13/6$8. ; 
t So Hecker M., VVDStL 13. 
Eszzrs, StuK 151. 
ERMACORA 359. 
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