Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Haltung des Staates zur Religionsfreiheit 
IT. Richtlinien der Verfassung für die Staatskirchenordnung 
Aufgrund der vielleicht zwiespältigen Lage, in welche das Staats- 
kirchenrecht geraten zu sein scheint, wenn einerseits die alten Staats- 
kirchengesetze } mit unverkennbar konfessionellem Einschlag beibe- 
halten. werden, anderseits die Verfassung Glaubens-, Gewissens- und 
Kultusfreiheit verkündet, besteht zunächst begründeter Anlaß, das 
Wertsystem des Grundgesetzes klarzulegen, um den vollen Sinnge- 
halt der Glaubensfreiheit genau erfassen zu können. 
Als tragende staatskirchliche Konstitutionsprinzipien lassen sich 
aus der Verfassung herleiten: 
1. Das Bekenntnis zum christlichen Sittengesetz 
Das Grundgesetz steht auf dem Boden eines weltanschaulich und 
religiös geschlossenen, einheitlichen Geistes, der seine Wurzeln seit 
alters her im katholischen Glauben hat. Ausdruck dieser der Ver- 
fassung zugrundeliegenden Wertordnung ist die mit besonderer Deut- 
lichkeit hervorgehobene, einhellige Zusage des Staates zur Zusam- 
menarbeit mit der Kirche auf dem Gebiete des Erziehungs- und Bil- 
dungswesens 2. 
2, Die Absicherung der katholischen Kirche gegenüber anderen Religionsge- 
meinschaften 
Sie dokumentiert sich in der Statuierung einer katholischen «Landes- 
kirche» 3, in welcher nicht nur der Gedanke, einer territorialen Kon- 
fessionsabgrenzung, sondern auch einer vom Staate beherrschten Kir- 
che anklingt. Schon die systematische Zuordnung dieser Bestimmung 
zur Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 37 Abs. 2 ist ein deut- 
liches Indiz für die Sonderstellung der katholischen Kirche. Das Kor- 
relat zu dieser einseitig konfessionellen Ausrichtung des Staates bildet 
die institutionelle Verflechtung der politischen Ordnung mit der katho- 
lischen Kirche *. 
ı B 5, 26 und 86. 
‘ A 19 Art. 15 und 16, B 113 Art. 8, B 122 Art. 12. 
» Zum Begriff «Landeskirche», vgl. Kap. VI. 
Vgl. B 72. 
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