Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Haltung des Staates zur Religionsfreiheit 
Die kirchlicherseits vorgetragenen Einwände wurden nicht berück- 
sichtigt, gingen sie doch, da sie als bloße Anregungen gedacht waren, 
in den Hauptstreitpunkten unter !. 
A ul 
$ 6. Kritische Rückblende 
die Haltung des Staates zur Religionsfreiheit 
I. In der Geschichte 
Wenn um 1848 auch kurz — aber kaum hörbar — im Alternativenent- 
wurf von Menzinger der Ruf nach Religionsfreiheit ertönte, so fehlte 
ihm doch der substantielle, innere geistige Bezug zu diesem Postulat, 
dem nie eine zentrale Bedeutung in der liechtensteinischen Verfas- 
sungsgeschichte beigemessen wurde. Der vom Volke entfachte Libe- 
ralisierungsprozeß umging die bestehende Staatskirchenordnung, auf 
dessen Gestaltung der Klerus vermehrt Einfluß gewann. Zum Fak- 
tum der staatskirchlichen Einheit gesellte sich das Moment einer 
verstärkten Einschaltung der katholischen Kirche in die politische 
Ordnung ?, Die katholische Kirche blieb aufs engste verwoben mit 
dem absolutistischen Staate. Beide Mächte traten infolge gegenseitiger 
Rücksichtnahme als hemmende Faktoren im Prozesse der Gewäh- 
rung der Religionsfreiheit auf. 
Es lag im Zuge der Verfassungsgebung, daß man vermehrt an 
einen systematischen Ausbau der religiösen Grundrechte des einzelnen 
herantrat. Die Verfassung von 1862 konnte diesen Vorgang nicht 
ignorieren, da die Religionsfreiheit einen integrierenden Bestandteil des 
Grundrechtskataloges ausmachte. Der Sinn der «Freiheit der äußeren 
Religionsausübungen» ($ 8) erschließt sich erst aus der Gesamtlage des 
Verfassungswerkes. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte die- 
ser Bestimmung geht es vordergründig darum, überhaupt einmal 
der Person in irgendeiner Form das Recht auf Religionsübung zuzu- 
sprechen. Der eindimensionalen Staatskirchenordnung waren aber 
ı Siehe Kap. I $8 113 und $ 9. 
Diesem Umstand hat das Volk selber Vorschub geleistet, Bezeichnend dafür 
ist das vom Volke gezeigte Interesse um eine Aufbesserung der diskriminierenden 
Stellung des Hecht. Klerus innerhalb des Diözesanverbandes, 
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