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auch die Heimarbeit reglementiert, ebenso
1944 der Weinhandel.
1952 kam die Änderung des § 5 der Ge
werbeordnung, daß für gewerbliche Tätig
keit juristischer Personen das Bedürfnis
maßgebend ist. Die wirtschaftlichen Ver
hältnisse während des zweiten Weltkrieges
und nachher nötigten wiederholt zu dra
stischen Maßnahmen, wie z. B. vorüberge
hende Gewerbesperre, Autotransportsperren
und dergleichen.
Hausierwesen, Handelsreisende
Das Wandergewerbe wurde erstmals 1870
durch Gesetz geordnet, dem weitere Gesetze
von 1916 und 1923 folgten. Erwähnt wer
den muß noch, daß durch den Zollvertrag
auch das Schweiz. Handelsreisendengesetz
übernommen werden mußte.
Genossenscha fiswesen
Erstmals wurde 1907 ein liechtensteinischer
Gewerbeverein auf freiwilliger Basis gebil
det, dessen Statuten am 12. Juni 1907 von
der Regierung genehmigt wurden.
Der Verein hatte seinen Sitz in Vaduz. Die
Statuten zeigen das Bemühen der Gründer
für die Förderung der Standesinteressen
und die Fortbildung. Es zeugt von der da
mals selbstverständlichen Verbundenheit des
Gewerbes und der Landwirtschaft, wenn in
§ 17 bestimmt wird, daß bei einer allfälligen
Auflösung des Vereins das Vermögen dem
liechtensteinischen landwirtschaftlichen Ver
ein zufallen solle. Wie wir vorher gesehen
haben, hat dieser Gewerbeverein bei der
Schaffung der 1910er Gewerbeordnung kräf
tig mitgewirkt. Er wurde dann 1911 durch
die Gewerbegenossenschaft abgelöst, deren
Tätigkeit durch die 1915er Gewerbeordnung
beendigt wurde. Erst in den 1920er Jahren
wurde wieder ein privater Gewerbeverband
gegründet, neben dem anfangs 1930 ein pri
vater Wirtschaftsrat existierte.
Im Jahre 1936 wurde durch Gesetz die der
zeitige Gewerbegenossenschaft mit Pflicht
mitgliedschaft aller Gewerbeinhaber ge
schaffen und mit Statuten 1942 und 1955
ausgestattet, die Verordnungskraft haben.
Von der Gewerbegenossenschaft zweigte sich
1946 die Industriekammer mit eigenem Sta
tut ab.
Sozialpolitische Vorschriften
1931 und 1932 wurde die obligatorische
Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversiche
rung gesetzlich eingeführt und seither lau
fend ergänzt.
1941 und in den folgenden Jahren wurde
die obligatorische Krankenversicherung in
den Fabrikbetrieben angeordnet.
1946 erschien ein modernes Arbeiterschutz
gesetz mit zeitgemäßen Schutzbestimmun
gen für die Arbeitnehmer.
Weitgehende Vorschriften wurden seit 1916
über die Sonn- und Feiertagsruhe erlassen,
letztmals 1955.
1953 kam als wertvollste Errungenschaft die
Alters- und Hinterbliebenenversicherung.