Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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len, daß die Wünsche des Gewerbevereins 
fast zur Gänze erfüllt wurden. Und doch 
war gerade dieser zweiten Gewerbeordnung 
ein kurzes Leben beschieden. Bald zeigten 
sich Widerstände gegen verschiedene neue 
Bestimmungen. Auch das Projekt der Ge 
nossenschaft mit Pflichtzugehörigkeit war 
noch nicht reif, um ein fruchtbares Wirken 
zu gewährleisten. Es kam zur Revision der 
Gewerbeordnung. 
Die 3. Gewerbeordnung 
Das Gesetz vom 13. Dezember 1915, LGBl. 
Nr. 14, sagt in der Einleitung: 
„Mit Rücksicht auf das zutage getretene Be 
dürfnis, das Gesetz vom 30. April 1910, 
LGBl. Nr. 3, in einzelnen Punkten einer 
Änderung zu unterziehen..." 
So trat nun auf den 1. Jänner 1916 die 
dritte liechtensteinische Gewerbeordnung in 
Kraft, die bezüglich der Vorschriften für die 
Anmeldung und in der Einteilung in hand 
werksmäßige und konzessionierte Gewerbe 
wenig Änderungen zeigt, in sozialpolitischer 
Hinsicht aber einen argen Rückschritt be 
deutet und mit der Zwangsinnung abfährt. 
Die Anforderungen für das handwerks 
mäßige Gewerbe sind gleich geblieben. 
Nur bezüglich der Sticker und für die in 
der Regel von Frauen betriebenen hand 
werksmäßigen Gewerbe (Frauenkleider-Er- 
zeugung, Modistengeschäfte, Weißnäherei 
und dergleichen) genügt der Nachweis der 
ordentlichen Zurücklegung der üblichen 
Lehrzeit. Auch wird es der Regierung an 
heimgestellt, nach ihrem Ermessen von der 
Beibringung von Zeugnissen abzusehen, 
wenn die erforderliche Befähigung in ande 
rer Art nachgewiesen ist. Auch beim Über 
gang von einem Gewerbe zu einem andern 
verwandten Gewerbe oder bei der Vereini 
gung mehrerer Gewerbe kann die Regierung 
Ausnahmen gestatten. Einen schlimmen 
Rückschlag bedeutet die Herabsetzung des 
Schutzalters für Kinder auf 14 Jahre. Die 
Krankenversicherungspflicht für das ge 
werbliche Hilfspersonal fiel dahin. Geblie 
ben ist einzig die Versicherungspflicht für 
die Fabrikarbeiter. Ferner blieb die Unfall 
versicherungspflicht für Gewerbe mit beson 
deren Gefahren (wozu auch die Fabriken 
zählten); dafür fiel die Unf^llversicherungs- 
pflicht für die Inhaber von anderen Unter 
nehmen, die mehr als 10 Arbeiter beschäf 
tigen. 
Die Vorschrift der obligatorischen Gewer 
begenossenschaft fiel der Revision ebenfalls 
zum Opfer. § 73 der revidierten Gewerbe 
ordnung gab die Möglichkeit zum privaten 
Zusammenschluß in gewerblichen Vereini 
gungen und verhieß solchen Zweckverbän 
den staatliche Subventionen. Die Regierung 
hatte solchen Verbänden von einschlägigen 
Gewerbeverleihungen Mitteilung zu machen 
und in gewerblichen Fragen ihr Gutachten 
einzuholen. 
Die dritte Gewerbeordnung ist heute noch 
in Kraft. Im Laufe der Jahre wurden jedoch 
etliche Änderungen und Ergänzungen not 
wendig. Zu erwähnen wäre insbesondere 
auch das Verbot der Errichtung von Ein 
heitspreisgeschäften und Warenhäusern. 
Im Rahmen des liechtensteinisch-schweize 
rischen Zollanschlußvertrages wurde 1942
	        

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