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Gemäßheit der Bestimmungen dieser Ver
fassung und der übrigen Gesetze aus“ (Ar
tikel 7 der Verfassung). Der Inhalt dieses
Verfassungsartikels besagt nichts anderes,
als daß der Fürst höchstes Staatsorgan ist
und als solches den Staat in Tätigkeit setzt
und erhält und die oberste Entscheidungs
gewalt besitzt. Als Oberhaupt des Staates
stehen dem Fürsten gewisse Vorrechte zu.
Dem Monarchen als dem Oberhaupt des
Staates steht die völkerrechtliche Vertretung
des Staates zu. Die Amtshoheit umfaßt die
Ernennung von Staatsbeamten: „Der Lan
desfürst ernennt unter Beobachtung der
Bestimmungen der Verfassung die Staats
beamten“ (Artikel n der Verfassung). Es
werden vom Landesfürsten „ernannt“: der
Staatsanwalt und sein Stellvertreter. Über
Vorschlag des Landtages werden vom Lan
desfürsten ernannt: die Einzelrichter des
Landgerichtes. „Einvernehmlich mit dem
Landtage und auf dessen Vorschlag werden
vom Landesfürsten ernannt“: der Regie
rungschef und sein Stellvertreter (Artikel
79, Absatz i), der Vorsitzende der Verwal
tungsbeschwerdeinstanz (Artikel 97, Absatz
i) und die Mitglieder der Kollegialgerichte
(Artikel 102, Absatz 3). Vom Landtage
werden gewählt und vom Fürsten „bestä
tigt“: die Regierungsräte und ihre Stellver
treter (Artikel 79, Absatz 2) und der Prä
sident des Staatsgerichtshofes (Artikel 105).
Beim Dienstantritt haben die Staatsbeamten
sowie die Mitglieder der Regierung einen Eid
abzulegen: „Ich schwöre Treue dem Landes
fürsten, Gehorsam den Gesetzen und ge
naue Beobachtung der Verfassung, so wahr
mir Gott helfe“ (Artikel 109, Absatz 2).
Die Urteile der liechtensteinischen Gerichte
werden „Im Namen Seiner Durchlaucht des
Landesfürsten“ verkündet bzw. ausgefer
tigt. Als Staatsoberhaupt hat der Fürst das
Recht der Begnadigung und der Abolition
(Artikel 12 der Verfasung) und das Bestä
tigungsrecht des schwersten Strafurteils, des
Todesurteils.
„Legislative“ im konsitutionellen Staat ist
das zur Schaffung von Gesetzen berufene
Staatsorgan: Fürst und Landtag. Die Mit
wirkung des Staatsvolkes, d. h. praktisch
der Aktivbürgerschaft erscheint im Referen
dum und in der Initiative. Zur Gültigkeit
eines jedes Gesetzes ist außer der Zustim
mung des Landtages die Sanktion des Lan
desfürsten ... erforderlich. Kein Beschluß
des Landtages oder ein Ergebnis der Ini
tiative oder des Referendums kann Gesetzes
kraft erlangen, wenn der Fürst dem Gesetz
nicht die Sanktion erteilt. Der Fürst erläßt
das Gesetz, nachdem der Inhalt desselben
von der Volksvertretung (Landtag) beraten
und beschlossen wurde. Die Sanktion er
scheint als der zentrale Akt des Gesetz
gebungsverfahrens. In der Sanktion des
Gesetzes kommt die Staatsgewalt zur Gel
tung. Sie ist die Gesetzgebung, das „ita jus
esto“.
In dringenden Fällen wird der Landesfürst
das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt
des Staates vorkehren (Artikel 10 der Ver
fassung). Dem Monarchen wollte man mit
Aufnahme des sog. Staatsnotrechtes in die
Verfassung für den Fall, wo die Notlage
des Staates ein schnelleres Eingreifen er
fordert, als durch die reguläre Gesetzge
bung zu erreichen wäre, ein Mittel in die