Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

kratischer und parlamentarischer Grund 
lage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im 
Volke verankert und wird von beiden nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfas 
sung ausgeübt“ (Artikel 1 der Verfassung). 
Die feierliche Einleitungsformel, die soge 
nannte Präambel, der Verfassung: „Wir Jo 
hann II. von Gottes Gnaden souveräner 
Fürst zu Liechtenstein..." hat nicht nur eine 
negative Rechtsbedeutung, nämlich, daß 
dem Fürsten die Krone nicht vom Volke 
verliehen wurde. Das Fürstenprädikat „von 
Gottes Gnaden“ ist auch mehr als eine noch 
malige Bestätigung der den Verfassungen 
zugrunde liegenden historischen und recht 
lichen Verhältnisse, sie ist ein Symbol des 
christlichen Autoritätsprinzipes. „Non est 
enim potestas nisi a Deo.“ So ist die Auto 
rität der Inbegriff jener ursprünglichen, 
„unabgeleiteten“ Befugnisse zur Lenkung 
der Gemeinschaft, die zwar durch Verfas 
sung und Gesetz normiert, aber nicht durch 
Verfassung und Gesetz kreiert wird. Die 
Autorität hängt aber nicht am monarchischen 
oder umgekehrt am demokratischen Prinzip, 
sondern sie hängt am Prinzip der staatlichen 
Ordnung überhaupt. 
Sowohl in der Person unseres verehrten 
regierenden Fürsten, Franz Josef II., als 
auch im Volke ist dieser christliche, der Ge 
meinschaft verpflichtende Autoritätsgedanke 
lebendig und gehört glücklicherweise zu 
jenen Werten, die nie Anlaß zu einer Aus 
einandersetzung wurden. 
Das zweite Hauptstück unserer Verfassung 
ist überschrieben: „Vom Landesfürsten.“ 
„Seine Person ist geheiligt und unverletz 
lich“ (Artikel 7, Absatz 2 der Verfassung). 
Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit 
für die Person des Monarchen haben im 
Prisma der Zeit und ihres Standortes — bei 
den verschiedenen monarchischen Staaten 
seinerzeit und auch heute — Brechungen 
eigener Art erfahren. Unverletzlichkeit und 
Unverantwortlichkeit wird heute überein 
stimmend als sogenannte Unverantwortlich 
keit im Sinne des Monarchenrechtes aufge 
faßt. In unserem Zusammenhänge interes 
siert vornehmlich die sogenannte politische 
Verantwortlichkeit. In Regierungsangele 
genheiten ist die Unverantwortlichkeit aner 
kanntes Prinzip. In den alten deutschen 
Fürstentümern war — im Gegensatz zur 
römischen Auffassung — die Vorstellung 
lebendig, daß der Monarch die Verfassung 
und die Gesetze zu achten verpflichtet sei. 
Dieses Moment zeigt sich heute noch in der 
Legalitätserklärung: „Jeder Regierungs 
nachfolger wird noch vor Empfangnahme 
der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürst 
lichen Ehren und Würden in einer schrift 
lichen Urkunde aussprechen, daß er das 
Fürstentum Liechtenstein in Gemäßheit der 
Verfassung und der übrigen Gesetze regie 
ren, seine Integrität erhalten und die landes 
fürstlichen Rechte unzertrennlich und in 
gleicherweise beobachten wird“ (Artikel 13, 
Absatz 1 der Verfassung). 
Aus den Zuständigkeitsvorschriften, die den 
einzelnen Statsorganen einen bestimmten 
Aufgabenkreis zuweisen, sehen wir, daß des 
Fürsten Organschaft nach Art, Inhalt und 
Umfang eine die Kompetenz aller Staats 
organe überragende, einzigartige ist. „Der 
Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates 
und übt sein Recht an der Staatsgewalt in
	        

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