zwangsläufig der bisher größte Zuzug von
ausländischen Berufs- und Facharbeitern.
Wenn wir die beiden Volkszählungen vom
Jahre 1941 und 1950 vergleichen, stellen
wir fest, daß die Einwohnerzahl von 11 094
(1941) auf 13757 ( r 95°) Anstieg und der
Ausländerbestand von 1785 auf 2751 Per
sonen. Von Jahr zu Jahr steigerte sich nun
mehr die Zahl der Ausländer um zirka
60 Personen, so daß die Statistik des Jahres
1955 3024 Aufenthalter und 555 Grenz
gänger aufweist. Diese Zahlen ergeben im
Verhältnis zur liechtensteinischen Bevölke
rung rund 20 Prozent; ein sehr hoher Pro
zentsatz für unser kleines Land, wenn wir
demgegenüber sehen, daß zum Beispiel die
Schweiz nur einen Ausländerbestand von
zirka 4 Prozent aufweist.
Bei einer Gegenüberstellung Schweiz-Liech
tenstein müssen wir jedoch in Betracht
ziehen, daß die Einbürgerungspraxis der
Schweiz viel dazu beigetragen hat, das
Uberfremdungsproblem zu lösen (tolerante
Handhabung der ideellen Einbürgerung).
Liechtenstein dagegen mußte in den letzten
Jahren wegen seiner Kleinheit und seiner
besonderen Verhältnisse von einer toleran
ten Einbürgerung Abstand nehmen. Im nach
stehenden soll die Einbürgerungspraxis und
die entsprechenden Gesetze der verflossenen
150 Jahre kurze Erwähnung finden:
Im Gemeindegesetz vom 1. August 1841 re
gelte § 66 die Einbürgerung von „Fremden“
in der Weise, daß Ausländer, die längere
Zeit in Liechtenstein wohnten, das liechten
steinische Bürgerrecht erhielten, ohne daß
sie dadurch Gemeindebürger wurden (Hin
tersassen).
Das Bürgerrechtsgesetz vom 15. Januar 1843
bestimmte, daß Fremde, die mehr als 10
Jahre im Lande wohnten, Bürger wurden.
Dieses Gesetz beinhaltet die in der damali
gen Zeit erfolgte generelle Einbürgerung
(z. T. Zwangseinbürgerung), wie diese auch
in der Schweiz durch das Gesetz vom 3. De
zember 1850 durchgeführt wurde und wo
durch das fahrende Volk das Bürgerrecht er
hielt.
Im Einbürgerungsgesetz vom 28. März 1864
regelte § 7 die gebührenfreie Einbürgerung
von Ausländern, und das Gemeindegesetz
vom 24. Mai 1864 sicherte dem Ausländer
das volle Bürgerrecht zu, sofern derselbe
mehr als 30 Jahre in Liechtenstein seinen
Wohnsitz hatte.
Das Gesetz vom 17. Juli 1920 sah in Art. 2
die Entrichtung einer Einbürgerungstaxe
vor, und zwar einer Landes- und Gemeinde
taxe.
Die heute geltende Einbürgerungspraxis
wird durch das Gesetz vom 4. Januar 1934
geregelt. Es beinhaltet die Möglichkeit der
ideellen Einbürgerung und regelt in § 15 die
unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bür
gerrecht.
Wir haben nun in Verbindung mit den Zeit
geschehnissen der vergangenen 150 Jahre
das Ausländerproblem in Liechtenstein be
trachtet. An Hand der statistischen Angaben
kann festgestellt werden, daß der Zuzug
von größeren Ausländerkontingenten nach
Liechtenstein mit wenigen Ausnahmen im
mer dann erfolgte, wenn neue Probleme und
die Entwicklung des Landes den Zuzug von
ausländischen Handwerkern, Fach- und Spe
zialkräften erforderten. Diesen Ausländer-