Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

zwangsläufig der bisher größte Zuzug von 
ausländischen Berufs- und Facharbeitern. 
Wenn wir die beiden Volkszählungen vom 
Jahre 1941 und 1950 vergleichen, stellen 
wir fest, daß die Einwohnerzahl von 11 094 
(1941) auf 13757 ( r 95°) Anstieg und der 
Ausländerbestand von 1785 auf 2751 Per 
sonen. Von Jahr zu Jahr steigerte sich nun 
mehr die Zahl der Ausländer um zirka 
60 Personen, so daß die Statistik des Jahres 
1955 3024 Aufenthalter und 555 Grenz 
gänger aufweist. Diese Zahlen ergeben im 
Verhältnis zur liechtensteinischen Bevölke 
rung rund 20 Prozent; ein sehr hoher Pro 
zentsatz für unser kleines Land, wenn wir 
demgegenüber sehen, daß zum Beispiel die 
Schweiz nur einen Ausländerbestand von 
zirka 4 Prozent aufweist. 
Bei einer Gegenüberstellung Schweiz-Liech 
tenstein müssen wir jedoch in Betracht 
ziehen, daß die Einbürgerungspraxis der 
Schweiz viel dazu beigetragen hat, das 
Uberfremdungsproblem zu lösen (tolerante 
Handhabung der ideellen Einbürgerung). 
Liechtenstein dagegen mußte in den letzten 
Jahren wegen seiner Kleinheit und seiner 
besonderen Verhältnisse von einer toleran 
ten Einbürgerung Abstand nehmen. Im nach 
stehenden soll die Einbürgerungspraxis und 
die entsprechenden Gesetze der verflossenen 
150 Jahre kurze Erwähnung finden: 
Im Gemeindegesetz vom 1. August 1841 re 
gelte § 66 die Einbürgerung von „Fremden“ 
in der Weise, daß Ausländer, die längere 
Zeit in Liechtenstein wohnten, das liechten 
steinische Bürgerrecht erhielten, ohne daß 
sie dadurch Gemeindebürger wurden (Hin 
tersassen). 
Das Bürgerrechtsgesetz vom 15. Januar 1843 
bestimmte, daß Fremde, die mehr als 10 
Jahre im Lande wohnten, Bürger wurden. 
Dieses Gesetz beinhaltet die in der damali 
gen Zeit erfolgte generelle Einbürgerung 
(z. T. Zwangseinbürgerung), wie diese auch 
in der Schweiz durch das Gesetz vom 3. De 
zember 1850 durchgeführt wurde und wo 
durch das fahrende Volk das Bürgerrecht er 
hielt. 
Im Einbürgerungsgesetz vom 28. März 1864 
regelte § 7 die gebührenfreie Einbürgerung 
von Ausländern, und das Gemeindegesetz 
vom 24. Mai 1864 sicherte dem Ausländer 
das volle Bürgerrecht zu, sofern derselbe 
mehr als 30 Jahre in Liechtenstein seinen 
Wohnsitz hatte. 
Das Gesetz vom 17. Juli 1920 sah in Art. 2 
die Entrichtung einer Einbürgerungstaxe 
vor, und zwar einer Landes- und Gemeinde 
taxe. 
Die heute geltende Einbürgerungspraxis 
wird durch das Gesetz vom 4. Januar 1934 
geregelt. Es beinhaltet die Möglichkeit der 
ideellen Einbürgerung und regelt in § 15 die 
unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bür 
gerrecht. 
Wir haben nun in Verbindung mit den Zeit 
geschehnissen der vergangenen 150 Jahre 
das Ausländerproblem in Liechtenstein be 
trachtet. An Hand der statistischen Angaben 
kann festgestellt werden, daß der Zuzug 
von größeren Ausländerkontingenten nach 
Liechtenstein mit wenigen Ausnahmen im 
mer dann erfolgte, wenn neue Probleme und 
die Entwicklung des Landes den Zuzug von 
ausländischen Handwerkern, Fach- und Spe 
zialkräften erforderten. Diesen Ausländer-
	        

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