Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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Lehrlingswesen 
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 
von 1910 und 1915 wurden 1936 durch ein 
besonderes Lehrlingsgesetz reformiert. Stren 
ge Abschlußprüfungen sorgen für einen ge 
sunden handwerklichen Nachwuchs. Die 
theoretische Ausbildung in Fachschulen steht 
auf achtbarer Höhe. 
Ein Abkommen mit der Schweiz von 1954 
sichert dem jungen Handwerksmanne die 
Zulassung zu den schweizerischen höheren 
Fachprüfungen. Durch eine Stipendienord 
nung von 1949 zeigt der Staat, daß er mit 
beachtlichen Stipendien die berufliche Er 
tüchtigung des gewerblichen Nachwuchses 
fördert. 
Andere Vorschriften 
Durch Vorschriften über die Durchführung 
von Ausverkäufen und durch ein Gesetz 
über den unlauteren Wettbewerb verhindert 
der Staat illegale Konkurrenz und unfaire 
Übervorteilung. 
Ausführliche Vorschriften über die Lebens 
mittelkontrolle und die Kontrolle von Ge 
brauchsartikeln schützen den Konsumenten 
vor gesundheitlichen Nachteilen. 
Weitere Revisionswünsche 
Man stelle sich nun ja nicht vor, daß seit 
Erlaß der 1915er Gewerbeordnung nun alles 
eitel Freude und Zufriedenheit sei. Zu An 
fang der zwanziger Jahre regten sich die 
Geister wieder, die mehr Freiheit in Ge 
werbesachen wollten. Damals entstand „der 
Entwurf eines Gewerbegesetzes“ von Prof. 
Dr. Julius Landmann. Dieser Entwurf, der 
weitgehend von den bisherigen Vorschriften 
abwich, kam nicht zur parlamentarischen 
Behandlung. 
1926 kam eine Initiative auf ein „Gesetz 
betr. die Bautätigkeit“ zustande, mit folgen 
den Ansprüchen: Freiheit der Ausübung der 
Bautätigkeit, Gerüstkontrolle und Unfall 
versicherungskontrolle. Die Initiative wur 
de vom Volke verworfen. 
1937 wurde durch die Gewerbegenossen 
schaft ein neuer Entwurf einer Gewerbe 
ordnung vorgelegt, der aber infolge der 
damaligen Zeitläufte nicht zur endgültigen 
Behandlung kam. 
1949 kam dann eine neue Gewerbeordnung, 
die vom Landtage am 29. Dezember 1948 
beschlossen worden war, zur Volksabstim 
mung. Mit 1918 Nein gegen 529 Ja wurde 
die Vorlage verworfen. 
Schlußhetrachtung 
Damit ist in beschränktem Rahmen die Ent 
wicklung des liechtensteinischen Gewerbes 
und Handels geschildert. Die Schilderung 
soll aber nicht abgeschlossen werden, ohne 
auf die wirtschaftliche Bedeutung von Ge 
werbe und Handel hingewiesen zu haben. 
Die wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbes 
und des Handels in unserer Bevölkerung 
zeigen folgende Zahlen: Bei der Volkszäh 
lung im Jahre 1911 wurden 1035 un d bei
	        

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