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Lehrlingswesen
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung
von 1910 und 1915 wurden 1936 durch ein
besonderes Lehrlingsgesetz reformiert. Stren
ge Abschlußprüfungen sorgen für einen ge
sunden handwerklichen Nachwuchs. Die
theoretische Ausbildung in Fachschulen steht
auf achtbarer Höhe.
Ein Abkommen mit der Schweiz von 1954
sichert dem jungen Handwerksmanne die
Zulassung zu den schweizerischen höheren
Fachprüfungen. Durch eine Stipendienord
nung von 1949 zeigt der Staat, daß er mit
beachtlichen Stipendien die berufliche Er
tüchtigung des gewerblichen Nachwuchses
fördert.
Andere Vorschriften
Durch Vorschriften über die Durchführung
von Ausverkäufen und durch ein Gesetz
über den unlauteren Wettbewerb verhindert
der Staat illegale Konkurrenz und unfaire
Übervorteilung.
Ausführliche Vorschriften über die Lebens
mittelkontrolle und die Kontrolle von Ge
brauchsartikeln schützen den Konsumenten
vor gesundheitlichen Nachteilen.
Weitere Revisionswünsche
Man stelle sich nun ja nicht vor, daß seit
Erlaß der 1915er Gewerbeordnung nun alles
eitel Freude und Zufriedenheit sei. Zu An
fang der zwanziger Jahre regten sich die
Geister wieder, die mehr Freiheit in Ge
werbesachen wollten. Damals entstand „der
Entwurf eines Gewerbegesetzes“ von Prof.
Dr. Julius Landmann. Dieser Entwurf, der
weitgehend von den bisherigen Vorschriften
abwich, kam nicht zur parlamentarischen
Behandlung.
1926 kam eine Initiative auf ein „Gesetz
betr. die Bautätigkeit“ zustande, mit folgen
den Ansprüchen: Freiheit der Ausübung der
Bautätigkeit, Gerüstkontrolle und Unfall
versicherungskontrolle. Die Initiative wur
de vom Volke verworfen.
1937 wurde durch die Gewerbegenossen
schaft ein neuer Entwurf einer Gewerbe
ordnung vorgelegt, der aber infolge der
damaligen Zeitläufte nicht zur endgültigen
Behandlung kam.
1949 kam dann eine neue Gewerbeordnung,
die vom Landtage am 29. Dezember 1948
beschlossen worden war, zur Volksabstim
mung. Mit 1918 Nein gegen 529 Ja wurde
die Vorlage verworfen.
Schlußhetrachtung
Damit ist in beschränktem Rahmen die Ent
wicklung des liechtensteinischen Gewerbes
und Handels geschildert. Die Schilderung
soll aber nicht abgeschlossen werden, ohne
auf die wirtschaftliche Bedeutung von Ge
werbe und Handel hingewiesen zu haben.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbes
und des Handels in unserer Bevölkerung
zeigen folgende Zahlen: Bei der Volkszäh
lung im Jahre 1911 wurden 1035 un d bei