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nun die Kolonie (das Lehen) unter gleichen Rechten und Pflich
ten an die Söhne überging. Hinterließ der Kolone keine männ
lichen Nachkommen, so fiel die Kolonie an den Herrn zurück. Die
Kolonen hatten das Nutzungsrecht der Alpen und Wälder, die
zum Hof gehörten. Zur Handhabung der Ordnung und Schlich?
tung von Streitigkeiten, die unter den Kolonen entstanden,
wurden Richter bestellt; sie hießen Ammänner und ihre Ge
hilfen Geschworne. Zu Ammännern konnten die Kolonen sich
selbst einen wählen aus dreien, die ihnen der Herr vorschlug.
Die Kolonen hatten also den Grundherren gegenüber eine
rechtliche Stellung und aus ihnen konnte sich ein tüchtiger
Bauernstand entwickeln.
Die eigentlich Freien hatten ihr eigentümliches Erbgut,
das keinem Grundherrn unterworfen war, und auf dem keine
anderen Lasten ruhten als der Dienst des Reiches erforderte.
Diese bestanden in Reichssteuern, in der Verpflichtung zum
Kriegsdienst, zur Landesverteidigung und in der Vogtsteuer,
welche die Erhaltung der Rechtspflege nötig machte. Die Lei
stungen der Freien sind von denen der Lehenleute zu unter
scheiden. Viele dieser Freien begaben sich in den Schutz der
Kirche zu Ehur; andere erhoben sich zum Range von Rittern
und Edlen. Die freie Geburt und Abstammung war die erste
Bedingung des Adels. Die freien Leute standen unter den
Gaugrafen. Solcher freien Leute gab es in allen Zentgraf-
schasten. Über die Leute, die zur Kirche von Chur, zu Di-
sentis, Schännis oder Pfäfers gehörten, richtete der Kastvogt.
Die Wahl desselben war durch kaiserliche Freibriefe dem Hoch
stift und den Klöstern überlassen. Schännis hatte die Grafen
von Lenzburg zu Vögten.
Unter dem Adel selbst gab es noch nicht die Abstufungen,
die später hervortreten. Zu den eigentlichen Großen gehörten
nur jene, welche ein hohes Amt, wie das eines Herzogs oder
eines Gaugrafen bekleideten. Die Edeln hießen die Herren.
Sie waren Besitzer der großen Höfe, bei denen sie Burgen an
legten, von weichen sie sich später nannten. Um die Burg
herum behielten sie sich Wies- und Ackerland vor, sowie BZäl-
der, Alpen usw.; was an nutzbaren Rechten zum Hof gehört
hatte, wurde nun auf die Burgen übertragen. Das Übrige
war den Kolonen oder Zinsleuten überlasten, oder als Le
hen an Vasallen und Dienstmannen ausgeteilt. Da diese aus
des Herrn Grund saßen, hatte der Grundherr auch Gerichts
barkeit über sie, vertrat sie anderen Herren oder der Gauge
meinde gegenüber vor dem Gerichte des Gaugrafen. Am glei
chen Orte konnten pflichtige Leute verschiedener weltlicher und