Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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nun die Kolonie (das Lehen) unter gleichen Rechten und Pflich 
ten an die Söhne überging. Hinterließ der Kolone keine männ 
lichen Nachkommen, so fiel die Kolonie an den Herrn zurück. Die 
Kolonen hatten das Nutzungsrecht der Alpen und Wälder, die 
zum Hof gehörten. Zur Handhabung der Ordnung und Schlich? 
tung von Streitigkeiten, die unter den Kolonen entstanden, 
wurden Richter bestellt; sie hießen Ammänner und ihre Ge 
hilfen Geschworne. Zu Ammännern konnten die Kolonen sich 
selbst einen wählen aus dreien, die ihnen der Herr vorschlug. 
Die Kolonen hatten also den Grundherren gegenüber eine 
rechtliche Stellung und aus ihnen konnte sich ein tüchtiger 
Bauernstand entwickeln. 
Die eigentlich Freien hatten ihr eigentümliches Erbgut, 
das keinem Grundherrn unterworfen war, und auf dem keine 
anderen Lasten ruhten als der Dienst des Reiches erforderte. 
Diese bestanden in Reichssteuern, in der Verpflichtung zum 
Kriegsdienst, zur Landesverteidigung und in der Vogtsteuer, 
welche die Erhaltung der Rechtspflege nötig machte. Die Lei 
stungen der Freien sind von denen der Lehenleute zu unter 
scheiden. Viele dieser Freien begaben sich in den Schutz der 
Kirche zu Ehur; andere erhoben sich zum Range von Rittern 
und Edlen. Die freie Geburt und Abstammung war die erste 
Bedingung des Adels. Die freien Leute standen unter den 
Gaugrafen. Solcher freien Leute gab es in allen Zentgraf- 
schasten. Über die Leute, die zur Kirche von Chur, zu Di- 
sentis, Schännis oder Pfäfers gehörten, richtete der Kastvogt. 
Die Wahl desselben war durch kaiserliche Freibriefe dem Hoch 
stift und den Klöstern überlassen. Schännis hatte die Grafen 
von Lenzburg zu Vögten. 
Unter dem Adel selbst gab es noch nicht die Abstufungen, 
die später hervortreten. Zu den eigentlichen Großen gehörten 
nur jene, welche ein hohes Amt, wie das eines Herzogs oder 
eines Gaugrafen bekleideten. Die Edeln hießen die Herren. 
Sie waren Besitzer der großen Höfe, bei denen sie Burgen an 
legten, von weichen sie sich später nannten. Um die Burg 
herum behielten sie sich Wies- und Ackerland vor, sowie BZäl- 
der, Alpen usw.; was an nutzbaren Rechten zum Hof gehört 
hatte, wurde nun auf die Burgen übertragen. Das Übrige 
war den Kolonen oder Zinsleuten überlasten, oder als Le 
hen an Vasallen und Dienstmannen ausgeteilt. Da diese aus 
des Herrn Grund saßen, hatte der Grundherr auch Gerichts 
barkeit über sie, vertrat sie anderen Herren oder der Gauge 
meinde gegenüber vor dem Gerichte des Gaugrafen. Am glei 
chen Orte konnten pflichtige Leute verschiedener weltlicher und
	        

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