Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Krieg entschließen mußte. Wie es andere in der Stunde der 
Entscheidung allein gelassen hatte, so ließ man es nun auch 
allein seinen Kampf ausfechten; nur Rußland gewährte zuletzt 
noch Hilfe und rettete Preußen. Letzteres hatte am 8. Oktober 
1806 an Frankreich den Krieg erklärt und wenige Tage dar 
auf wurden die Preußen in drei Schlachten besiegt. Schmach 
voll war die Übergabe der Festungen; nur in den Schlachten 
bei Eilau und Friedland erkannte man die Preußen wieder. 
Im Frieden zu Tilsit mußte Preußen die Hälfte seiner Staa 
ten abtreten. Sachsen wurde vergrößert und ein Königreich; 
Westfalen wurde ein neues Königreich und ein Bruder Napo 
leons dessen erster König. Der Rheinbund wurde über ganz 
Deutschland ausgedehnt mit Ausnahme von Oesterreich und 
Preußen. Deutschland war in seiner tiefsten Erniedrigung, 
und da sich Rußland mit Napoleon verbündete, so schien es, 
zwischen diese zwei Mächte eingedrängt, aller Hoffnung auf 
Erlösung beraubt, und trübe war die Aussicht in die Zukunft 
für alle, die vaterländisch fühlten und dachten. Der Fall des 
heiligen römischen Reiches deutscher Nation, welches Karl der 
Große gegründet hatte, nach tausendjährigem Bestand, die 
Demütigung Oesterreichs und Preußens und das verführerische 
Geschenk der Souveränität, welches die Fürsten des Rheinbun 
des von einem fremden Emporkömmling annahmen, dessen 
Recht im Schwerte war und der nirgends Nationen und Völker 
anerkannte, dies alles fiel in eine Zeit, da Deutschland große 
Denker und große Dichter aufwies, die die Geister aus dem 
Elend des Lebens in die idealen Sphären emporführten. 
14. Gin Rückblick 
auf die alte Ordnung im Fürstentum mag diesen Abschnitt 
schließen, da sie mit dem deutschen Reiche auch ihr Ende er 
reichte. Nach dem Briefe von 1733 blieben den Landschaften 
Vaduz und Schellenberg ihre Landammänner und Gerichte. 
Das Gericht jedoch, aus zehn bis zwölf Richtern bestehend, 
hatte mit Ausnahme der gemeinen Frevel und Bußen und der 
Ganten keine andere Gerichtsbarkeit mehr und machte bloß 
den Rat des Landammanns aus. Die Tätigkeit des letzteren 
erstreckte sich auf Verwaltungsgegenstände der Landschaft, Hand 
habung der Polizei, des Vormundschafts- und Armenwejens. 
Dem Landammann war außerdem noch das Recht des Beisitzes 
bei allen Verhörtagen geblieben und daß er über den armen 
Sünder den Stab brechen durfte. Reben diesem Landschastsrat
	        

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