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Krieg entschließen mußte. Wie es andere in der Stunde der
Entscheidung allein gelassen hatte, so ließ man es nun auch
allein seinen Kampf ausfechten; nur Rußland gewährte zuletzt
noch Hilfe und rettete Preußen. Letzteres hatte am 8. Oktober
1806 an Frankreich den Krieg erklärt und wenige Tage dar
auf wurden die Preußen in drei Schlachten besiegt. Schmach
voll war die Übergabe der Festungen; nur in den Schlachten
bei Eilau und Friedland erkannte man die Preußen wieder.
Im Frieden zu Tilsit mußte Preußen die Hälfte seiner Staa
ten abtreten. Sachsen wurde vergrößert und ein Königreich;
Westfalen wurde ein neues Königreich und ein Bruder Napo
leons dessen erster König. Der Rheinbund wurde über ganz
Deutschland ausgedehnt mit Ausnahme von Oesterreich und
Preußen. Deutschland war in seiner tiefsten Erniedrigung,
und da sich Rußland mit Napoleon verbündete, so schien es,
zwischen diese zwei Mächte eingedrängt, aller Hoffnung auf
Erlösung beraubt, und trübe war die Aussicht in die Zukunft
für alle, die vaterländisch fühlten und dachten. Der Fall des
heiligen römischen Reiches deutscher Nation, welches Karl der
Große gegründet hatte, nach tausendjährigem Bestand, die
Demütigung Oesterreichs und Preußens und das verführerische
Geschenk der Souveränität, welches die Fürsten des Rheinbun
des von einem fremden Emporkömmling annahmen, dessen
Recht im Schwerte war und der nirgends Nationen und Völker
anerkannte, dies alles fiel in eine Zeit, da Deutschland große
Denker und große Dichter aufwies, die die Geister aus dem
Elend des Lebens in die idealen Sphären emporführten.
14. Gin Rückblick
auf die alte Ordnung im Fürstentum mag diesen Abschnitt
schließen, da sie mit dem deutschen Reiche auch ihr Ende er
reichte. Nach dem Briefe von 1733 blieben den Landschaften
Vaduz und Schellenberg ihre Landammänner und Gerichte.
Das Gericht jedoch, aus zehn bis zwölf Richtern bestehend,
hatte mit Ausnahme der gemeinen Frevel und Bußen und der
Ganten keine andere Gerichtsbarkeit mehr und machte bloß
den Rat des Landammanns aus. Die Tätigkeit des letzteren
erstreckte sich auf Verwaltungsgegenstände der Landschaft, Hand
habung der Polizei, des Vormundschafts- und Armenwejens.
Dem Landammann war außerdem noch das Recht des Beisitzes
bei allen Verhörtagen geblieben und daß er über den armen
Sünder den Stab brechen durfte. Reben diesem Landschastsrat