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3. Sie sollen Verträge und Obligationen besiegeln dürfen
und darüber ein Protokoll führen.
4. Das Frevelgericht sollen sie wie von alters her halten
dürfen, doch keine anderen Gerichte.
5. Zur Stellung des Kontingents und Entrichtung der
Kreisanlagen sowie in der Gemeindsverwaltung sollen bessere
Ordnungen getroffen werden. Zugleich wurden die Gebühren,
welche die Landammänner und andere Vorsteher zu beziehen
hatten, bestimmt.
So erhielt das Land seine alte Verfassung wieder, aber
nicht ohne bittere Zutat, indem ihr dies alles „aus bloßer
Gnade und ohne daß ihr das geringste Recht zugestanden
wäre, mithin auch ohne Konsequenz" bewilliget wurde, wie
das Schreiben sagt.
Von bemerkenswerten Vorkommnissen je
ner Zeit mögen die folgenden Erwähnung finden.
Im Jahre 1719 fing man an, Enzian-Branntwein zu
brennen und zahlte der Landschaft für das dazu gebrauchte
Holz zwei Gulden.
Im Juli 1720 berichtete der Vogteiverwalter in Feldkirch
dem Kaiser, es sei ein Gerichtsbote des Rankweiler Landge
richtes in Vaduz verhaftet worden und der Oberst Andreas
von Bach sei von österreichischer Seite beauftragt worden, mit
Gewalt den Gefangenen zu befreien. Die liechtensteinische Re
gierung erklärte, daß das Landgericht von Rankweil in Liech
tenstein keine Kompetenz habe und nicht berechtigt sei, einen
Gerichtsboten mit Aufträgen daher zu schicken. Der Kaiser
anerkannte dies und man verständigte sich friedlich.
AIs aber im Jahre 1721 Liechtenstein in Vaduz fünf Jahr
märkte und einen Wochenmarkt einführen wollte, wehrte sich
die Stadt Feldkirch dagegen. Sie schrieb an den Kaiser: „Das
wäre ihr Ruin. Die Vaduzer Beamten haben ihren Leuten den
Besuch der Feldkircher Märkte verboten und die Schweizer
müssen ihre Schmalzfuhren in Vaduz ablegen, statt nach Feld
kirch und Tirol zu fahren. Mit Aufschlag wird es dann außer
Landes verkauft. Ja, was noch mehr, daß die Vaduzische Zoll
steigerung absonderlich aber wegen Hinüberleitung der Güter
fuhren jenseits des Rheins, diesseits eine große Bestürzung
machen täte. Auch könnte es Anlaß geben, daß die liechten
steinischen Beamten dem Domkapitel zu Chur und dem in
Bünden liegenden Gotteshaus St. Luzi, ungeachtet selbes mit
denen balznerischen Zehent-Streitsachen nichts zu tun, den
Einzug ihrer Gefälle hemmen und mit Arrest belegen wollten.
Ebenso die Kaufmannsfuhren, die in der Rod zu- und abge