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schlag habe diffamieren und ausrufen lassen". — Man wurde
mit der Bitte um Wiederherstellung der alten Verfassung ein-
für allemal abgewiesen. Man gab den Bittstellern im Jahre
1724 zur Antwort: „Da die Herrschaften Vaduz und Schellen
berg zu einem Körper zusammengeschlagen und der alte Name
gänzlich aufgehoben und sie dagegen mit der Ehre und dem
Namen eines Reichsfürstentums geziert und bezahlt worden,
wolle es sich nicht schicken, daß die Gerichte auf eine solche
bäuerische Manier besetzt und schimpflich versehen werden. Es
soll zwar durch diese Erhebung den Untertanen an ihren wohl
hergebrachten alten, guten Gebräuchen und Gewohnheiten
nichts benommen werden, sondern der Landesfürst wolle sie
dabei schirmen und nach Gelegenheit mit neuen Gnaden und
Freiheiten begaben." — Die Handlungen widersprachen jedoch
den Versicherungen, das Herkommen zu erhalten, denn das
Fürstentum wurde in sechs Ämter geteilt, nämlich 1. Vaduz,
Schaan und Planken, 2. Triefen und Triesenberg, 3. Balzers
und Mäls, 4. Bendern, Gamprin, Ruggell und Schellenberg,
5. Eschen, 6. Mauren (also den damaligen sechs Pfarreien
nachgebildet). In jedem Amt soll ein Amtmann, vier Richter
und ein Gerichtsschreiber sein. Der Amtmann wird von dem
fürstlichen Oberamt bestellt, die Richter und der Gerichtsschrei
ber können von den Gemeinden gewählt werden; alle bleiben
lebenslänglich im Amt und können ohne erhebliche Ursachen
nicht davon entsetzt werden. Der Amtmann hat vorzüglich die
in seinem Amtsbezirk befindlichen herrschaftlichen Rechte, Re
galien, Güter, Gebäude usw. fleißig zu beaufsichtigen; die zwei
ältesten Richter haben die Gemeindssachen und Einkommen
zu verwalten und darüber jährlich Rechnung abzulegen; die
zwei übrigen Richter besorgen die übrigen Gemeindsangele
genheiten in Wald, Feld, Wunn und Weid, Weg usw. Der
Gerichtsschreiber führt über alle Gemeindssachen das Proto
koll. Die Gerichte sollen über die in der Gemeinde vorfallenden
Streitigkeiten richten und bei geringen Übertretungen Straf
gewalt haben. Die bisherige unanständige Wahlart mit Hand
mehr soll abgetan sein; jeder soll in Gegenwart des Oberamtes
seine Stimme besonders abgeben. Wer übrigens mit dem
Spruch der Gerichte nicht zufrieden fei, könne an das Ober
amt und von diesem an den Fürsten appellieren.
Allein das Volk, das am Alten hing, konnte sich mit dieser
neuen Ordnung nicht befreunden, es betrachtete die Verände
rung der alten Benennung als Abänderung der Sache und
damit schwand seiner Meinung nach aller fester Grund unter
seinen Füßen und es sah sich einer Willkür preisgegeben, deren