Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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schlag habe diffamieren und ausrufen lassen". — Man wurde 
mit der Bitte um Wiederherstellung der alten Verfassung ein- 
für allemal abgewiesen. Man gab den Bittstellern im Jahre 
1724 zur Antwort: „Da die Herrschaften Vaduz und Schellen 
berg zu einem Körper zusammengeschlagen und der alte Name 
gänzlich aufgehoben und sie dagegen mit der Ehre und dem 
Namen eines Reichsfürstentums geziert und bezahlt worden, 
wolle es sich nicht schicken, daß die Gerichte auf eine solche 
bäuerische Manier besetzt und schimpflich versehen werden. Es 
soll zwar durch diese Erhebung den Untertanen an ihren wohl 
hergebrachten alten, guten Gebräuchen und Gewohnheiten 
nichts benommen werden, sondern der Landesfürst wolle sie 
dabei schirmen und nach Gelegenheit mit neuen Gnaden und 
Freiheiten begaben." — Die Handlungen widersprachen jedoch 
den Versicherungen, das Herkommen zu erhalten, denn das 
Fürstentum wurde in sechs Ämter geteilt, nämlich 1. Vaduz, 
Schaan und Planken, 2. Triefen und Triesenberg, 3. Balzers 
und Mäls, 4. Bendern, Gamprin, Ruggell und Schellenberg, 
5. Eschen, 6. Mauren (also den damaligen sechs Pfarreien 
nachgebildet). In jedem Amt soll ein Amtmann, vier Richter 
und ein Gerichtsschreiber sein. Der Amtmann wird von dem 
fürstlichen Oberamt bestellt, die Richter und der Gerichtsschrei 
ber können von den Gemeinden gewählt werden; alle bleiben 
lebenslänglich im Amt und können ohne erhebliche Ursachen 
nicht davon entsetzt werden. Der Amtmann hat vorzüglich die 
in seinem Amtsbezirk befindlichen herrschaftlichen Rechte, Re 
galien, Güter, Gebäude usw. fleißig zu beaufsichtigen; die zwei 
ältesten Richter haben die Gemeindssachen und Einkommen 
zu verwalten und darüber jährlich Rechnung abzulegen; die 
zwei übrigen Richter besorgen die übrigen Gemeindsangele 
genheiten in Wald, Feld, Wunn und Weid, Weg usw. Der 
Gerichtsschreiber führt über alle Gemeindssachen das Proto 
koll. Die Gerichte sollen über die in der Gemeinde vorfallenden 
Streitigkeiten richten und bei geringen Übertretungen Straf 
gewalt haben. Die bisherige unanständige Wahlart mit Hand 
mehr soll abgetan sein; jeder soll in Gegenwart des Oberamtes 
seine Stimme besonders abgeben. Wer übrigens mit dem 
Spruch der Gerichte nicht zufrieden fei, könne an das Ober 
amt und von diesem an den Fürsten appellieren. 
Allein das Volk, das am Alten hing, konnte sich mit dieser 
neuen Ordnung nicht befreunden, es betrachtete die Verände 
rung der alten Benennung als Abänderung der Sache und 
damit schwand seiner Meinung nach aller fester Grund unter 
seinen Füßen und es sah sich einer Willkür preisgegeben, deren
	        

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