Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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und Bendern seien in allem unschuldig, batten aber mit lei 
den müssen, um den Abt zu gewinnen, die Aufhebung des 
Bannes und Interdiktes bei dem Bischof zu erwirken, und 
weil der fürstliche Verwalter nicht in die Benderer Kirche 
eingelassen worden sei. Auf solche Reden zeigte sich die Kom 
mission ernsthaft gegen Harprecht und sprach, das sei unerheb 
lich, um gegen ein Gotteshaus also zu verfahren." St. Luzi 
wurde in den Genuß seiner Rechte wieder eingesetzt und erhielt 
Ersatz für das sequestrierte Eigentum. 
Was den Rovalzehnten anbelangte, entschied der Kaiser, daß 
zwei Drittel den Pfarrern und ein Drittel dem Fürsten zukomme. 
Darauf kamen die Streitigkeiten wegen des Dominikal- 
gutes zur Verhandlung. Der fürstliche Mandatar Harprecht 
nahm zuerst das Wort. „Da diese Landschaft zu einem Fürsten 
tum erheben worden, habe sich das fürstliche Haus entschlossen, 
sein künftiges Stammhaus, Sitz und Residenz in demselben zu 
nehmen; daher es auch das Land soviel möglich mit guter, 
christlicher Ordnung, Polizei und Satzungen zu versehen und 
den Leuten mit der Hilfe Gottes unter die Arme zu greisen 
getrachtet, um sie vom llbelhausen und verschwenderischem 
Wesen abzubringen. Man habe aber nichts inne werden kön 
nen, als daß sie von ihren bösen Gewohnheiten und Begierde 
zu Prozessen, wodurch sie ihre vormalige rechtschaffene Herr 
schaft in Armut gebracht, nicht nachlassen, sondern ihre jetzige 
so gute Herrschaft wieder unter die Füße zu drücken sich unter 
fangen wollen. Sie hätten das kaiserliche Mandat, welches die 
Rückgabe der herrschaftlichen Güter befahl, von der St. Flo- 
rinskapelle abgerissen und den Verwalter mit Gewalt vom 
streitigen Neugereut vertrieben. — Nach diesen und ähnlichen 
Anklagen und ungegründeten Vorwürfen bat er die kaiserliche 
Kommission, sie wolle von Dorf zu Dorf Umfrage halten, welche 
der Obrigkeit treu sein, d. i. die neu eingeführte Ordnung 
annehmen wollen oder nicht. Den Ungehorsamen soll, bis der 
Bescheid des Kaisers eintrifft, nicht gestattet sein, Landanlagen 
auszuschreiben, die Gehorsamen zu Beiträgen zu zwingen, oder 
eine Gemeindssache daraus zu machen. Seien einmal die Ge 
horsamen von den Ungehorsamen unterschieden, so möchten 
dann die letzteren ihre Vollmacht vorbringen und von allen, 
die Lust zum Prozessieren haben, unterschreiben lassen. 
Der Anwalt der Landschaft entgegnete: „Die Landschaft 
sei nie geneigt gewesen, mit ihrer Herrschaft einen Prozeß 
anzufangen. Sie müsse die Vorwürfe zurückweisen, die ihr der 
fürstliche Mandatar mache. Sie werde nach Inhalt des Huldi 
gungseides Gehorsam leisten und erwarte, daß die Herrschaft
	        

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