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Auch dem Kloster St. Johann im Thurtal, das seit 1555
der Abtei St. Gallen inkorporiert war, wurden seine Gefälle
gesperrt. Der Abt von St. Gallen wandte sich sofort an den
Kaiser.
Großes Aufsehen erregte diese Sache in der Nachbarschaft,
im Lande selbst Trauer und Besorgnisse.
5. Die Anstände mit den Gemeinden.
Die Erhebung der Herrschaften Vaduz und Schellenberg
zu einem Reichsfürstentum Liechtenstein hatte bedeutendere
Folgen als man voraussehen konnte. Es knüpften sich daran
nach dem Muster anderer Reichsfiirstentümer Forderungen
und Rechte, die in dieser Ausdehnung bis dahin unbekannt
waren. Unter beständiger Versicherung, die Leute beim alten
Herkommen zu lassen, wurde ein Stück dieses alten Herkom
mens nach dem andern abgetan. Rach der damaligen Reichs
verfassung fehlte den Reichsfürsten wenig mehr zur völligen
Souveränität als der Titel. Bei ihnen standen alle hoheitlichen
Rechte und Befugnisse. Diese brachten die Rechtsgelehrten in
eine Art System und behaupteten vom Eigentum der Unter
tanen, daß diesen nur die Oberfläche, was aber unter derselben
sei (z. B. Bergwerke) dem Landesherrn gehöre. Überhaupt
stellten sie in bezug auf Eigentum, Besitz und anderes ganz
unchristliche Grundsätze auf. Doch lehrten sie wieder, daß in
dem Reichsgebiet den Landständen ihre Rechte ungeschmälert
bleiben sollen, und falls Verträge zwischen dem Landesherrn
und den Untertanen errichtet wären, so müßten sie gehalten
werden. Es fragte sich nun, ob durch Erhebung zu einem
Fürstentum und Veränderung des Namens alle Rechte und
Herkommen, die zu Vaduz und Schellenberg seit Jahrhunderten
galten, aufgehoben und verändert worden seien.
Die ersten Anstände erhoben sich wegen Zurückgabe von
Herrschastsgütern. Es betraf dies vorzüglich die Gemeinden
Schaan, Vaduz, Triefen und Balzers. Am 15. Juli 1718 er
schien nämlich ein kaiserliches Mandat, welches ungesäumte
Zurückgabe des Dominikalgutes befahl. Vaduz und Schaan
hatten die Au am Rhein, die Allmeind ob Pardell genannt,
eine Strecke untragbaren Bodens an der Landstraße gegen
Triefen und andere anderes ausgereutet und urbar gemacht.
Die Gemeinden behaupteten, sie hätten die angesprochenen
Güter von den Grafen von Hohenems erkauft und verwei
gerten die Herausgabe. Weder durch Geldstrafen noch durch