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sten von Liechtenstein Vorstellung von dem Einten und An
dern getan, habe aber nichts erwirken können, als daß man
sich gegen mich erklärte, der Reichshofrat habe bereits die
Hände in diese Differenzen geschlagen, also daß es für fetzt
auf einer dafelbstigen Untersuchung beruhe." Später berichtete
er: „Wegen des Aufstandes zu Triefen fei der Beschluß bei
dem Fürsten gewesen, denselben mit bewaffneter Hand zu
dämpfen, aber vom Reichshofrat fei ein Gegenbefehl ergangen
und das ganze Werk beruhe auf einer rechtlichen Erörterung.
Wegen der Urkunden, die der Abt in Handen habe über den
Ankauf des Rovalzehnten vom Grafen Hannibal von Hohen
ems, so behaupte man hier, es fei alles Fideikommiß gewesen
und der Graf habe folglich nichts davon veräußern können.
Auch diese Sache liege vor dem Reichshofrat und warte auf
Entscheidung."
Da der verordnete Sequester dem Kloster St. Luzi beson
ders drückend fiel, trug der Abt dem damaligen Pfarrer von
Bendern, P. Marianus Heiß, auf, bei den Beamten in Vaduz
eine Aufhebung desselben zu bewirken. Uber diesen Versuch
gab P. Marianus dem Abte folgenden Bericht: „Ich habe den
Landvogt bei einer Gasterei angetroffen und außer dem Zim
mer (maßen das ganze vaduzifche Gefchlepp bei Tafel gesessen)
mit demselben geredet und den Auftrag in bester Form aus
gerichtet und habe diese Antwort bekommen: der Abt soll
bei dem Bischof die Aufhebung des Bannes für die Kirche in
Bendern erwirken und wann dies geschehen, soll dem Kloster
sogleich alles verabfolgt werden. Der Grund dieser Forderung
an den Abt sei, weil das Kloster im Geistlichen und Weltlichen
privilegiert nicht vom Bischof abhänge. Würde der Abt die
Exkommunizierten in die privilegierte Kirche zu Bendern zu
lassen, und ihnen die Sakramente erteilen, so werde man ihm
nicht nur alles zustellen, sondern den Wohlstand des Pfarr
hauses in Bendern nach Kräften befördern helfen. Weil ich
dann gesehen (fährt P. Marianus fort), daß der Landvogt,
vielleicht wegen Trunkes, ziemlich familiär mit mir geredet,
habe ich nicht nachgelassen zu erkundigen, was dann inskünf
tig geschehen werde. Da hat er sich folgendergestalt ausge
lassen: Man werde weder um Milderung noch Aufhebung der
Exkommunikation ansuchen; ob noch mehrere exkommuniziert
werden, das sei in Wien und dem Amte gleichgültig. Würde
der Bischof auch Bann und Interdikt freiwillig aufheben, werde
der Sequester doch bleiben, bis der Rovalzehent wenigstens zur
Hälfte der Herrschaft bleibe."