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Stephan Christoph Harprecht hier befinde. Er zweifle nicht,
daß sie bereitwillig die neue Herrschaft anerkennen werden,
welche ihnen nicht nur ihre alten wohlhergebrachten Privi
legien bestätigen, sondern sie in diejenige Glückseligkeit und
Wohlfahrt herstellen werde, nach der sie so lange Zeit ge-
seufzet. Hiezu wünsche er allen von Herzen Glück und weiche
von seiner Stelle, die er dem Abgesandten der neuen Herr
schaft überlasse.
Hierauf nahm Harprecht das Wort, nachdem er die vom
Fürsten Anton Florian erhaltene Spezialvollmacht hatte ab
lesen lassen. Die Reichsherrschaften Vaduz und Sckiellenberg
seien zu einem Primogenitur-Stammgut des hochfürstlichen
Hauses Liechtenstein gemacht worden. Der neue Landesherr
werde dieselben nach äußerstem Vermögen schützen und schir
men, sie bei ihren alten wohlhergebrachten guten Sitten, Ge
wohnheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Ürbarien und an
deren Freiheiten erhalten. Dagegen hätten sie ihm Treue und
Gehorsam zu geloben und die Huldigung zu leisten.
Hierauf wurde der Huldigungseid „deutlich und öffent
lich" verlesen. Es erhob sich aber Basil Hopp, Alt-Landammann,
welchen beide Landschaften zu ihrem Sprecher für diesen Tag
gewählt hatten, und sprach: „Die Gemeinden zu Vaduz und
Schellenberg hegen die Zuversicht, daß der ihnen abgelesene
Tauschvertrag mit Vorbehalt ihres alten Herkommens, ihrer
Rechte und Gerechtigkeiten, Privilegien, Lands-, Gemeinds
und Genoßbücher und aller freien Übungen, sie seien benannt
oder nicht, geschrieben oder nicht, vor sich gegangen, und er
warten, daß die eingeschlichenen Neuerungen abgetan, die Ver
hörtage im Beisein der Landammänner gehalten, die Appella
tion vor das Zeitgericht gebracht und die Landschaften bei der
sulzischen Erbeinigung von 1531 belassen werden, kraft wel
cher das Landammannamt, Gerichts- und Geschwornen-Be-
satzung, die Wein-Eidsteuer, Lands-, Gemeinds-, Genoß- und
andere Rechte den Gemeinden zukommen; daß ein jeweiliger
Landammann den richterlichen Stab in Blut-, Zeit-, Schuld-,
Kauf- und dergleichen Gerichten führe und mit seinem Urteil
sprechen möge, daß ihm alle Schuld- und andere Briese, Testa
mente, Heiratsabreden, Verträge, Edikte zur Besiegelung ge
lassen und die streitigen Gelder hinter seinen Stab getan, und
ihm dafür wöchentlich von jedem Gulden, soviel er im Jahr
Zins trage, Stabgeld gereicht werden, und da es im Streit
vorliege, dem Stab ganz zugefallen sein solle. Auch solle all
jährlich richtige Warenrechnung gehalten, die Weinsteuer ins
Handgelübd genommen und auch von ihm die freigewählten