Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Stephan Christoph Harprecht hier befinde. Er zweifle nicht, 
daß sie bereitwillig die neue Herrschaft anerkennen werden, 
welche ihnen nicht nur ihre alten wohlhergebrachten Privi 
legien bestätigen, sondern sie in diejenige Glückseligkeit und 
Wohlfahrt herstellen werde, nach der sie so lange Zeit ge- 
seufzet. Hiezu wünsche er allen von Herzen Glück und weiche 
von seiner Stelle, die er dem Abgesandten der neuen Herr 
schaft überlasse. 
Hierauf nahm Harprecht das Wort, nachdem er die vom 
Fürsten Anton Florian erhaltene Spezialvollmacht hatte ab 
lesen lassen. Die Reichsherrschaften Vaduz und Sckiellenberg 
seien zu einem Primogenitur-Stammgut des hochfürstlichen 
Hauses Liechtenstein gemacht worden. Der neue Landesherr 
werde dieselben nach äußerstem Vermögen schützen und schir 
men, sie bei ihren alten wohlhergebrachten guten Sitten, Ge 
wohnheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Ürbarien und an 
deren Freiheiten erhalten. Dagegen hätten sie ihm Treue und 
Gehorsam zu geloben und die Huldigung zu leisten. 
Hierauf wurde der Huldigungseid „deutlich und öffent 
lich" verlesen. Es erhob sich aber Basil Hopp, Alt-Landammann, 
welchen beide Landschaften zu ihrem Sprecher für diesen Tag 
gewählt hatten, und sprach: „Die Gemeinden zu Vaduz und 
Schellenberg hegen die Zuversicht, daß der ihnen abgelesene 
Tauschvertrag mit Vorbehalt ihres alten Herkommens, ihrer 
Rechte und Gerechtigkeiten, Privilegien, Lands-, Gemeinds 
und Genoßbücher und aller freien Übungen, sie seien benannt 
oder nicht, geschrieben oder nicht, vor sich gegangen, und er 
warten, daß die eingeschlichenen Neuerungen abgetan, die Ver 
hörtage im Beisein der Landammänner gehalten, die Appella 
tion vor das Zeitgericht gebracht und die Landschaften bei der 
sulzischen Erbeinigung von 1531 belassen werden, kraft wel 
cher das Landammannamt, Gerichts- und Geschwornen-Be- 
satzung, die Wein-Eidsteuer, Lands-, Gemeinds-, Genoß- und 
andere Rechte den Gemeinden zukommen; daß ein jeweiliger 
Landammann den richterlichen Stab in Blut-, Zeit-, Schuld-, 
Kauf- und dergleichen Gerichten führe und mit seinem Urteil 
sprechen möge, daß ihm alle Schuld- und andere Briese, Testa 
mente, Heiratsabreden, Verträge, Edikte zur Besiegelung ge 
lassen und die streitigen Gelder hinter seinen Stab getan, und 
ihm dafür wöchentlich von jedem Gulden, soviel er im Jahr 
Zins trage, Stabgeld gereicht werden, und da es im Streit 
vorliege, dem Stab ganz zugefallen sein solle. Auch solle all 
jährlich richtige Warenrechnung gehalten, die Weinsteuer ins 
Handgelübd genommen und auch von ihm die freigewählten
	        

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