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las der Landvogt Baur die von dem Fürsten von Liechtenstein
unter dem 16. April erhaltene Vollmacht ab, die Grafschaft
Vaduz in Eid und Pflicht zu nehmen.
Allein, bevor die Landschaft die Huldigung leistete, erhob
sich Alt-Landamman Basil Hopp im Auftrag derselben, sprach,
zuerst den Dank gegen die kaiserliche Kommission aus für die
übernommene Mühewaltung, bat sie, die Landschaft höchsten
Orts, besonders bei dem Fürsten von Liechtenstein aufs beste
zu empfehlen und fuhr dann fort: Die Landschaft erwarte,
man werde sie bei ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten
und guten Gewohnheiten schützen und schirmen und in ihren
althergebrachten Landsatzungen und Gerechtigkeiten ungestört
und ruhig belassen und keineswegs beschweren. Es erwarte
die Landschaft namentlich, daß man
1. sie bei ihren Land- und Gemeindsrechten und Schirm
briefen, wie solche von den Freiherren von Brandis, den Gra
fen von Sulz und dem Grafen Kaspar von Hohenems erlangt,
beschütze, sowie bei dem noch anno 1686 vom Kaiser bestätigten
sulzischen Urbar,
2. daß die neue Herrschaft sie bei dem Vertrag von 1688
verbleiben lasse und ihr die Reichs- und Kreislasten gegen den
jährlichen Schnitz von 1276 fl. abnehme, und weil es dann
3. von uralten Zeiten her üblich gewesen, daß man die
Verhörtage im Beisein der Landammänner halte, die Parteien
durch die Fürsprecher vernehme, damit der erschrockene Kläger
oder Beklagte an seinen Rechten nicht verkürzt würde, und
daß die Parteien, wenn der bei einem solchen Verhörtag aus
gefällte Schluß, Urteil oder Bescheid nicht gefalle, an das Zeit
gericht appellieren könne, und sofern das Zeitgerichtsurteil
ihnen auch nicht gefiele, letztlich an der Herrschaft Hofgericht
appellieren mögen, so bitte sie, daß dies also gehalten werde
und daß die Zeitgerichte im Frühling und Herbst wie von
altersher gerufen werden, und daß der Landwaibel Gant- und
Landrecht mit kurzer oder langer Gant und Abkündung der
Unterpfande vornehmen möge. Sie erwarte
4. daß das Landammannamt, Gerichts- und Geschwornen
besatzung, Wein- und Eidsteuer und alle anderen Gemeinds
bräuche und Rechte unangetastet bleiben; daß man fürderhin
bei Landammann und Gericht Pflicht und Eid ablege, daß
jeder Gemeindsvorgesetzte und Geschworne mit Bot und Ver
bot und gegen Ungehorsame mit Strafen bis auf drei Pfund
vorgehen kann, damit Felder und Wälder, Steg und Weg,
Marken u. dgl. in baulichen Ehren erhalten werden.