Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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das Eigentum derselben einzudrängen, aller Vorstellungen 
ungeachtet und mit Verwerfung alles Gerichts und Rechts. 
4. Nicht minder maße sich der Gras bei der Wahl der 
Landammänner, bei Besetzung des Gerichts, bei Taxierung 
des Weins, bei der Auflage der Eidsteuer eine allzu große 
Gewalt an, indem er wider allen Brauch und Recht Land 
ammänner und Gericht nach seinem Belieben bestelle, und 
wenn die Landschaft gegen solches Verfahren protestiere und 
seine Landammänner nicht annehmen wolle, überziehe er in 
Begleit seiner Trabanten mit Schmähungen, unziemendem 
Wesen und Prügeln die Gemeinde, also daß die Landschaft 
Gewalt mit Gewalt abtreiben müsse; denn besser sei es, in 
Ehren zu sterben, als solche llbergewalt und Tyrannei zu dulden. 
5. Was die herrschaftlichen Lehen betreffe, so handle der 
Graf nicht minder eigenmächtig und wider alles Recht, indem 
er dieselben den rechtmäßigen Inhabern, nachdem sie den Ehr 
schatz bezahlt, ohne alle Ursache entziehe und anderen verleihe, 
um den Ehrschatz von neuem zu erhalten. 
6. Rach altem Brauch seien die Bußen bestimmt, welche 
eine Obrigkeit aufzulegen habe; der Graf halte aber kein Maß 
und Ziel in den Strafen, nehme oft nach Belieben weg, was 
ihm gefalle. Die Verwaltung der Justiz in geistlichen und welt 
lichen Rechten werde durch den Grafen gehemmt und sei übel 
berühmt in und außer der Landschaft. 
Ein solcher Zustand sei unerträglich und wohl nie erhört 
gewesen in diesem Ländchen, soweit die Erinnerung reiche. Vor 
fremden Rechten und Gerichten sei die Landschaft nicht wie 
vordem geschirmt; Trübsal und Bedrängnis sei über alle Ge 
meinden verbreitet und tiefer Schmerz ob den schweren Un 
bilden, denen sie ausgesetzt seien. Schließlich behalten sich die 
Abgeordneten der Landschaft vor, alle diese Beschwerdepunkte 
und mehrere noch, die sie aus Achtung vor Seiner kaiserlichen 
Majestät verschwiegen hätten, vor einer kaiserlichen Kommis 
sion wider ihre Herrschaft, den Grasen Ferdinand Karl, zu er 
weisen, und baten den Kaiser, die Landschaft gegen den Gra 
fen, dessen Bediente und Beamte zu schützen, auch ihnen einen 
Schutzbrief zu erteilen und zu ihrem Schutzherrn und Stell 
vertreter Sr. Majestät den Fürstabt von Kempten ernennen 
zu wollen. 
Der Kaiser willfahrte dieser Bitte und schrieb an den 
Fürstabt Ruprecht, den er zu seinem Kommissarius bestellte 
(17. Jänner 1684), wie folgt: „Christoph Anger und Adam 
Müßner sind als Bevollmächtigte der Gemeinden zu Vaduz 
und Schellenberg bei uns gewesen und haben verschiedene Be
	        

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