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das Eigentum derselben einzudrängen, aller Vorstellungen
ungeachtet und mit Verwerfung alles Gerichts und Rechts.
4. Nicht minder maße sich der Gras bei der Wahl der
Landammänner, bei Besetzung des Gerichts, bei Taxierung
des Weins, bei der Auflage der Eidsteuer eine allzu große
Gewalt an, indem er wider allen Brauch und Recht Land
ammänner und Gericht nach seinem Belieben bestelle, und
wenn die Landschaft gegen solches Verfahren protestiere und
seine Landammänner nicht annehmen wolle, überziehe er in
Begleit seiner Trabanten mit Schmähungen, unziemendem
Wesen und Prügeln die Gemeinde, also daß die Landschaft
Gewalt mit Gewalt abtreiben müsse; denn besser sei es, in
Ehren zu sterben, als solche llbergewalt und Tyrannei zu dulden.
5. Was die herrschaftlichen Lehen betreffe, so handle der
Graf nicht minder eigenmächtig und wider alles Recht, indem
er dieselben den rechtmäßigen Inhabern, nachdem sie den Ehr
schatz bezahlt, ohne alle Ursache entziehe und anderen verleihe,
um den Ehrschatz von neuem zu erhalten.
6. Rach altem Brauch seien die Bußen bestimmt, welche
eine Obrigkeit aufzulegen habe; der Graf halte aber kein Maß
und Ziel in den Strafen, nehme oft nach Belieben weg, was
ihm gefalle. Die Verwaltung der Justiz in geistlichen und welt
lichen Rechten werde durch den Grafen gehemmt und sei übel
berühmt in und außer der Landschaft.
Ein solcher Zustand sei unerträglich und wohl nie erhört
gewesen in diesem Ländchen, soweit die Erinnerung reiche. Vor
fremden Rechten und Gerichten sei die Landschaft nicht wie
vordem geschirmt; Trübsal und Bedrängnis sei über alle Ge
meinden verbreitet und tiefer Schmerz ob den schweren Un
bilden, denen sie ausgesetzt seien. Schließlich behalten sich die
Abgeordneten der Landschaft vor, alle diese Beschwerdepunkte
und mehrere noch, die sie aus Achtung vor Seiner kaiserlichen
Majestät verschwiegen hätten, vor einer kaiserlichen Kommis
sion wider ihre Herrschaft, den Grasen Ferdinand Karl, zu er
weisen, und baten den Kaiser, die Landschaft gegen den Gra
fen, dessen Bediente und Beamte zu schützen, auch ihnen einen
Schutzbrief zu erteilen und zu ihrem Schutzherrn und Stell
vertreter Sr. Majestät den Fürstabt von Kempten ernennen
zu wollen.
Der Kaiser willfahrte dieser Bitte und schrieb an den
Fürstabt Ruprecht, den er zu seinem Kommissarius bestellte
(17. Jänner 1684), wie folgt: „Christoph Anger und Adam
Müßner sind als Bevollmächtigte der Gemeinden zu Vaduz
und Schellenberg bei uns gewesen und haben verschiedene Be