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mäßheit des Vertrages von 1614 nicht schuldig zu sein, die
Quartierlasten zu tragen, ließ sich aber von der Herrschaft
gütlich dazu bereden und übernahm es, den Soldaten Haus
mannskost, den Pferden kurz und lang Futter zu geben, was
im ganzen mehr betrug, als. der Graf in die Kriegskasse zu
zahlen gehabt hätte. Der Graf aber, ungeachtet er es feierlich
verheißen, leistete die Zahlung an die Kriegskasse nicht und
ersuchte die Landschaft, solches zu tun, wozu sie sich abermals
bereitwillig finden ließ, jedoch nicht ohne kräftige Reverse und
Schadloshaltung, so daß ihr derselbe teils zur Verzinsung,
teils zur Abzahlung der für ihn ausgelegten Summen seine
sämtlichen ordentlichen und außerordentlichen Herrschastsein
kommen verschreiben mußte. Um die Landschaft, welche auf Be
zahlung drang, zu befriedigen, wies sie der Graf für 8700 fl.
auf die konfiszierten Güter derjenigen Personen an, welche in
den Jahren 1678 und 1679 wegen Zauberei hingerichtet und
verbrannt worden. Der größte Teil jener Summe war aus
ständig, und da die Erben der Hingerichteten Klage bei der
kaiserlichen Kommission erhoben und eine Revision der ergan
genen Urteile verlangten, wurde von dieser jedes gerichtliche
Einschreiten wegen des noch nicht bezahlten konfiszierten Gutes
eingestellt, den Erben der Regreß an den Grafen vorbehalten,
überhaupt alle Hexenprozesse niedergeschlagen und denen, die
deshalb an Leib und Ehre gekränkt worden, ebenfalls der Re
greß gegen den Grafen offen gelassen. Da auf solche Weise jene
8700 fl. in nichts aufgingen, bat die Landschaft den Grafen,
ihr andere Mittel anzuweisen, damit sie die Gläubiger befrie
digen könne. Er gab jedoch wenig Trost, leugnete, daß die
außerordentlichen Reichs- und Kreislasten im Vertrag von 1614
einbegriffen seien, und schlug ihnen ein Schiedsgericht vor
zur gütlichen Ausgleichung des Streites; er wolle zwei Reichs
stände bestellen und ebensoviele soll die Landschaft bezeichnen,
und was diese sprechen, dabei soll es dann bleiben. Der Land
schaft kam dieser Vorschlag zu kostspielig und zu langsam vor,
da die Gläubiger drängten; auch mangelte, wenn der Graf dem
Spruch nicht nachkam, die Exekution. Schon legten die Bündner
Kapitalisten auf die innerhalb der drei Bünde gelegenen und
zur Grafschaft Vaduz gehörigen Güter, Wiesen, Weiden und
Waldungen Beschlag. Die Landschaft suchte zwar den drohen
den Schaden abzuwenden und die Gläubiger zu begütigen, sie
wurde aber dennoch am 20. September 1683 mit zwei „Ver
kündigungen" vor das Landgericht zu Rankweil geladen, und
es drohte ihr bei der dritten Verkündigung die Acht. Hieraus
erzeige es sich sonnenklar, daß der regierende Graf Ferdinand