Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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mäßheit des Vertrages von 1614 nicht schuldig zu sein, die 
Quartierlasten zu tragen, ließ sich aber von der Herrschaft 
gütlich dazu bereden und übernahm es, den Soldaten Haus 
mannskost, den Pferden kurz und lang Futter zu geben, was 
im ganzen mehr betrug, als. der Graf in die Kriegskasse zu 
zahlen gehabt hätte. Der Graf aber, ungeachtet er es feierlich 
verheißen, leistete die Zahlung an die Kriegskasse nicht und 
ersuchte die Landschaft, solches zu tun, wozu sie sich abermals 
bereitwillig finden ließ, jedoch nicht ohne kräftige Reverse und 
Schadloshaltung, so daß ihr derselbe teils zur Verzinsung, 
teils zur Abzahlung der für ihn ausgelegten Summen seine 
sämtlichen ordentlichen und außerordentlichen Herrschastsein 
kommen verschreiben mußte. Um die Landschaft, welche auf Be 
zahlung drang, zu befriedigen, wies sie der Graf für 8700 fl. 
auf die konfiszierten Güter derjenigen Personen an, welche in 
den Jahren 1678 und 1679 wegen Zauberei hingerichtet und 
verbrannt worden. Der größte Teil jener Summe war aus 
ständig, und da die Erben der Hingerichteten Klage bei der 
kaiserlichen Kommission erhoben und eine Revision der ergan 
genen Urteile verlangten, wurde von dieser jedes gerichtliche 
Einschreiten wegen des noch nicht bezahlten konfiszierten Gutes 
eingestellt, den Erben der Regreß an den Grafen vorbehalten, 
überhaupt alle Hexenprozesse niedergeschlagen und denen, die 
deshalb an Leib und Ehre gekränkt worden, ebenfalls der Re 
greß gegen den Grafen offen gelassen. Da auf solche Weise jene 
8700 fl. in nichts aufgingen, bat die Landschaft den Grafen, 
ihr andere Mittel anzuweisen, damit sie die Gläubiger befrie 
digen könne. Er gab jedoch wenig Trost, leugnete, daß die 
außerordentlichen Reichs- und Kreislasten im Vertrag von 1614 
einbegriffen seien, und schlug ihnen ein Schiedsgericht vor 
zur gütlichen Ausgleichung des Streites; er wolle zwei Reichs 
stände bestellen und ebensoviele soll die Landschaft bezeichnen, 
und was diese sprechen, dabei soll es dann bleiben. Der Land 
schaft kam dieser Vorschlag zu kostspielig und zu langsam vor, 
da die Gläubiger drängten; auch mangelte, wenn der Graf dem 
Spruch nicht nachkam, die Exekution. Schon legten die Bündner 
Kapitalisten auf die innerhalb der drei Bünde gelegenen und 
zur Grafschaft Vaduz gehörigen Güter, Wiesen, Weiden und 
Waldungen Beschlag. Die Landschaft suchte zwar den drohen 
den Schaden abzuwenden und die Gläubiger zu begütigen, sie 
wurde aber dennoch am 20. September 1683 mit zwei „Ver 
kündigungen" vor das Landgericht zu Rankweil geladen, und 
es drohte ihr bei der dritten Verkündigung die Acht. Hieraus 
erzeige es sich sonnenklar, daß der regierende Graf Ferdinand
	        

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