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Gutenberg. Der Landvogt von Proßwalden zu Vaduz berichtete
solches dem Grafen Kaspar von Hohenems unter dem 9. Ok
tober 1620 und bat um Verhaltungsbefehle. Am 6. März 1621
traten Kommissäre der Regierung von Innsbruck mit Abge
ordneten der vorarlbergischen Herrschaften zusammen, um auf
Grundlage der früheren Landesrettungen das Aufgebot von
12 Fähnlein, jedes zu 600 Mann, wirklich auf die Beine zu
stellen, über Verpflegung, Aufbringung der Kosten, Fort
schaffung des Geschützes und ähnliches sich zu beraten. Auch
die nicht zu Oesterreich gehörenden Herrschaften Hohenems,
Blumenegg, Vaduz und vchellenberg sollten „ins Werk ge
zogen werden, oder man sollte sich doch im Notfall ihrer Hilfe
versichern."
Graf Kaspar von Hohenems, wohl einsehend, in welche
Gefahr die Landschaften Vaduz und Schellenberg gestürzt
würden, wenn er tätigen Anteil an dem Kriege nähme, der
zwischen dem Erzherzog Leopold und den drei Bünden auszu
brechen drohte, wandte sich in einem Schreiben vom 16. April
1621 an denselben. Was er feit 30 Jahren erhauset, schrieb er,
habe er an den Ankauf der Reichsherrschaften Vaduz und
Schellenberg verwendet und den Kaufschilling dennoch nicht
gänzlich abgetragen. Würden nun diese Herrschaften ver
wüstet und verderbt, so wüßte er nicht, was er seinen armen
Kindern hinterlassen und wie er den Schaden ersetzen sollte,
der ihnen dadurch an ihrer Leibesnahrung und Unterhalt zu
gefügt würde. Obgleich er gegen das Haus Oesterreich zu
allen Diensten stets bereitwillig gewesen und noch sei, so möge
seine erzherzogliche Durchlaucht die Lage doch bedenken, in
der er sich befinde, und wie er verpflichtet sei, von den Leuten
der gedachten Herrschaften so große Drangsale und so großes
Ungemach abzuwenden. Rach den Satzungen des hl. römischen
Reiches sei den Reichsständen das Recht und die Freiheit ein
geräumt, die Truppen anderer Reichsstände nur unter der
Bedingung durch ihr Gebiet ziehen zu lassen, wenn zuvor we
gen allen Schadens, welchen sowohl das durchziehende Volk
anrichte, als auch der Feind vor und nach Abzug desselben
gehörig Kaution oder Sicherheit geleistet worden; auch habe
solches Volk nichts anderes zu verlangen als Quartier; alles
andere müsse zu den laufenden Preisen bezahlt werden. —
Dem obersten Hauptmann des Erzherzogs in Vorarlberg,
Herrn Werner von Raitnau, der die Öffnung der Feste Va
duz verlangt hatte, schrieb Graf Kaspar unter gleichem Da
tum, dieselbe stehe dem Haus Oesterreich zu Gebote; doch
müsse sein Schloßhauptmann das Oberkommando haben, wie