Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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nicht, so nahm der Gläubiger dasselbe zuhanden. Bei der 
Pfändung wurde folgende Stufenfolge beobachtet. Die Fahr 
nis im Haus nahm man zuerst (als Schiff und Geschirr, Betten, 
Korn, Salz, Schmalz, Wein); langte dies nicht, so gings in 
den Stall und man pfändete das Vieh; langte auch das nicht, 
so nahm man was im Stall war (Heu, Stroh u. dgl.); langte 
auch dies nicht, so gings an die besten liegenden Gründe. Um 
aber an diese zu kommen, reichte die Befugnis des Waibels 
nicht mehr aus. Der Gläubiger mußte sich an das Gericht 
wenden und von demselben Brief und Siegel zur Pfändung 
erlangen. Hierauf wurde der Schuldner durch den Waibel 
von dem Gute geboten. Er hatte aber noch vier Wochen Zeit 
zur Richtigmachung der Schuld und Einlösung des Pfandes. 
Ließ der Schuldner auch diesen Termin verstreichen, so kam 
der Gläubiger in den Besitz des Gutes, als eines verfallenen 
Pfandes, und er konnte es nach Gefallen veräußern, bis er 
für seine Schuld, Schaden und Gerichtskosten bezahlt war. 
Hatte sich aber dabei ein Überschuß über die Kosten hinaus 
ergeben, so wurde derselbe dem Schuldner zugestellt. 
In bezug auf das Milizwesen mußte jeder Infaße, der 
das Alter von 16 Jahren erreicht hatte, mit Wehr und Waf 
fen sich versehen, zu den jährlichen Musterungen sich einfinden 
und durfte nicht heiraten, wenn er nicht nach der Milizord 
nung gehörig bewaffnet war. Jede Gerichtsgemeinde hatte 
ihren Landeshauptmann, Leutenant, ihr besonderes Banner, 
ihren Fähnrich, Unterfähnrich und ihre Spielleute. Zu Schieß 
übungen befanden sich in Eschen und Vaduz, als den Haupt 
orten der beiden Gerichtsgemeinden, eigene Schießstätten. 
Alle diese Gerechtsame als: eigenes Gericht und Recht, 
eigene Verwaltung und Besteuerung der Gemeindsgenossen, 
das Erbrecht, das Recht über fein Vermögen nach dem Lands 
brauch zu verfügen, Ein- und Abzug wurden unter dem Na 
men „Gemeinderechte" begriffen. Sie wurden auch „Erbeini 
gung" und „Eigenschaft" genannt, weil die Gemeinden und 
alle Insaßen ohne Unterschied, um jener Gemeinderechte teil 
haftig zu werden, folgende Verpflichtungen gegen die Herr 
schaft übernommen hatten. 
1. Keinen anderen Herren zu suchen und anzunehmen 
als die Grafen von Sulz, deren Erben und Nachkommen, ih 
ren Geboten und Verboten gehorsam zu sein, auch in kein 
auswärtiges Bürger- oder Landrecht zu treten. 
2. Keine anderen Gerichte anzurufen, weder geistliche 
noch weltliche, nicht Vehm-, Land- und Hofgericht, sondern 
bei den inländischen Gerichten sich zu begnügen.
	        

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