409
nicht, so nahm der Gläubiger dasselbe zuhanden. Bei der
Pfändung wurde folgende Stufenfolge beobachtet. Die Fahr
nis im Haus nahm man zuerst (als Schiff und Geschirr, Betten,
Korn, Salz, Schmalz, Wein); langte dies nicht, so gings in
den Stall und man pfändete das Vieh; langte auch das nicht,
so nahm man was im Stall war (Heu, Stroh u. dgl.); langte
auch dies nicht, so gings an die besten liegenden Gründe. Um
aber an diese zu kommen, reichte die Befugnis des Waibels
nicht mehr aus. Der Gläubiger mußte sich an das Gericht
wenden und von demselben Brief und Siegel zur Pfändung
erlangen. Hierauf wurde der Schuldner durch den Waibel
von dem Gute geboten. Er hatte aber noch vier Wochen Zeit
zur Richtigmachung der Schuld und Einlösung des Pfandes.
Ließ der Schuldner auch diesen Termin verstreichen, so kam
der Gläubiger in den Besitz des Gutes, als eines verfallenen
Pfandes, und er konnte es nach Gefallen veräußern, bis er
für seine Schuld, Schaden und Gerichtskosten bezahlt war.
Hatte sich aber dabei ein Überschuß über die Kosten hinaus
ergeben, so wurde derselbe dem Schuldner zugestellt.
In bezug auf das Milizwesen mußte jeder Infaße, der
das Alter von 16 Jahren erreicht hatte, mit Wehr und Waf
fen sich versehen, zu den jährlichen Musterungen sich einfinden
und durfte nicht heiraten, wenn er nicht nach der Milizord
nung gehörig bewaffnet war. Jede Gerichtsgemeinde hatte
ihren Landeshauptmann, Leutenant, ihr besonderes Banner,
ihren Fähnrich, Unterfähnrich und ihre Spielleute. Zu Schieß
übungen befanden sich in Eschen und Vaduz, als den Haupt
orten der beiden Gerichtsgemeinden, eigene Schießstätten.
Alle diese Gerechtsame als: eigenes Gericht und Recht,
eigene Verwaltung und Besteuerung der Gemeindsgenossen,
das Erbrecht, das Recht über fein Vermögen nach dem Lands
brauch zu verfügen, Ein- und Abzug wurden unter dem Na
men „Gemeinderechte" begriffen. Sie wurden auch „Erbeini
gung" und „Eigenschaft" genannt, weil die Gemeinden und
alle Insaßen ohne Unterschied, um jener Gemeinderechte teil
haftig zu werden, folgende Verpflichtungen gegen die Herr
schaft übernommen hatten.
1. Keinen anderen Herren zu suchen und anzunehmen
als die Grafen von Sulz, deren Erben und Nachkommen, ih
ren Geboten und Verboten gehorsam zu sein, auch in kein
auswärtiges Bürger- oder Landrecht zu treten.
2. Keine anderen Gerichte anzurufen, weder geistliche
noch weltliche, nicht Vehm-, Land- und Hofgericht, sondern
bei den inländischen Gerichten sich zu begnügen.