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und deren Freunden hörten andere der Gerichtsverhandlung
an den Schranken zu. Die Richter, der Landammann und
Waibel trugen Mäntel. Auf Begehren und Kosten der Par
teien wurden auch außerordentliche Gerichte gehalten, bei de
nen die gleichen Formalitäten, wie bei den ordentlichen zu
beobachten waren. Saß das Gericht als Frevel- und Bußen
gericht, so erschienen die Geschwornen und zeigten die be
wußten Frevel an. Solche Frevelgerichtsprotokolle, wie an
dere, bürgerliche und peinliche Prozesse betreffende haben sich
viele erhalten. Um eine Anschauung davon zu geben, was
man damals als Frevel mit einer Buße von 1—3 Pfund
bestrafte (sobald es höher ging, mußte ein ordentliches Ver
fahren eingeleitet werden), mögen einige Anzeigen aus dem
Frevelprotokoll des Vaduzer Gerichtes von 1605 angeführt
werden.
Das Weib des Jörg von Bank habe am Sonntag vor dem
Gottesdienst ein Tuch voll Laub nach Hause getragen.
Sina Plenki habe zu Adam Walser gesagt: „Das lügst
du in den Hals hinein."
Jos Blaichner habe den Jakob Plenki einen blinden
Hundsfott gescholten.
Luzi Meyer sei dem Adolf Frummolt über den Acker ge
fahren.
Fridli Erni habe gesagt, da die Geschwornen in der
Wirtsstube waren, das sind die rechten Teufelsbrüder.
Bartli Ballisar habe sich in des Landeshauptmannes
Haus mit Wein so stark angefüllt, daß er sich in der Stube
dick habe erbrechen müssen.
Johannes Boß habe dem Best Meyer eins versetzt, daß
er auf die Erde hinaus getrümmlet.
Christa Wolf sei an einem Sonntag nach Feldkirch ge
gangen und habe den Gottesdienst versäumt, usw.
Die Schuld- und Gantgerichte fanden unter den gleichen
Formalitäten statt wie die Zeitgerichte. Wer an jemandem
eine Schuld zu fordern hatte, gleichviel ob eine große oder
kleine, der wandte sich an den Landwaibel und zahlte ihm die
Gebühr. Der Landwaibel gebot dem Schuldner die Bezah
lung innerhalb 14 Tagen. Erfolgte sie nicht, so nahm der
Waibel ein Pfand. Wurde dies innert 14 Tagen nicht gelöst,
so wurde es von dem Waibel zum Verkaufe ausgekündet. War
die Schuld unter 10 Pfund, so blieb dasselbe noch sechs Tage
stehen. Wurde das Pfand in dieser Zeit nicht gelöst, so wurde
es geschätzt und blieb noch acht Tage stehen. Erfolgte jetzt die
Bezahlung der Schuld und die Einlösung des Pfandes noch