Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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und deren Freunden hörten andere der Gerichtsverhandlung 
an den Schranken zu. Die Richter, der Landammann und 
Waibel trugen Mäntel. Auf Begehren und Kosten der Par 
teien wurden auch außerordentliche Gerichte gehalten, bei de 
nen die gleichen Formalitäten, wie bei den ordentlichen zu 
beobachten waren. Saß das Gericht als Frevel- und Bußen 
gericht, so erschienen die Geschwornen und zeigten die be 
wußten Frevel an. Solche Frevelgerichtsprotokolle, wie an 
dere, bürgerliche und peinliche Prozesse betreffende haben sich 
viele erhalten. Um eine Anschauung davon zu geben, was 
man damals als Frevel mit einer Buße von 1—3 Pfund 
bestrafte (sobald es höher ging, mußte ein ordentliches Ver 
fahren eingeleitet werden), mögen einige Anzeigen aus dem 
Frevelprotokoll des Vaduzer Gerichtes von 1605 angeführt 
werden. 
Das Weib des Jörg von Bank habe am Sonntag vor dem 
Gottesdienst ein Tuch voll Laub nach Hause getragen. 
Sina Plenki habe zu Adam Walser gesagt: „Das lügst 
du in den Hals hinein." 
Jos Blaichner habe den Jakob Plenki einen blinden 
Hundsfott gescholten. 
Luzi Meyer sei dem Adolf Frummolt über den Acker ge 
fahren. 
Fridli Erni habe gesagt, da die Geschwornen in der 
Wirtsstube waren, das sind die rechten Teufelsbrüder. 
Bartli Ballisar habe sich in des Landeshauptmannes 
Haus mit Wein so stark angefüllt, daß er sich in der Stube 
dick habe erbrechen müssen. 
Johannes Boß habe dem Best Meyer eins versetzt, daß 
er auf die Erde hinaus getrümmlet. 
Christa Wolf sei an einem Sonntag nach Feldkirch ge 
gangen und habe den Gottesdienst versäumt, usw. 
Die Schuld- und Gantgerichte fanden unter den gleichen 
Formalitäten statt wie die Zeitgerichte. Wer an jemandem 
eine Schuld zu fordern hatte, gleichviel ob eine große oder 
kleine, der wandte sich an den Landwaibel und zahlte ihm die 
Gebühr. Der Landwaibel gebot dem Schuldner die Bezah 
lung innerhalb 14 Tagen. Erfolgte sie nicht, so nahm der 
Waibel ein Pfand. Wurde dies innert 14 Tagen nicht gelöst, 
so wurde es von dem Waibel zum Verkaufe ausgekündet. War 
die Schuld unter 10 Pfund, so blieb dasselbe noch sechs Tage 
stehen. Wurde das Pfand in dieser Zeit nicht gelöst, so wurde 
es geschätzt und blieb noch acht Tage stehen. Erfolgte jetzt die 
Bezahlung der Schuld und die Einlösung des Pfandes noch
	        

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