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schwur, daß er in Sachen, das peinliche Gericht betreffend,
fleißig aufmerken wolle. Klag, Antwort, Argwohn, Verdacht
oder Beweisung, auch die Verzicht (Geständnis) des Gefan
genen und was gehandelt wird, treulich aufschreiben, ver
wahren und, so es not tut, verlesen, auch darin keinerlei
Gefährde suchen, noch brauchen, sondern, daß er Kaiser Ru
dolfs des Andern und des hl. römischen Reichs Gerichtsord
nung soviel ihn berühre, halten werde.
War niemand da von der Blutsverwandtschaft, der die
peinliche Klage anhub, so erkannte und begehrte das Gericht
zuerst einen Fürsprecher und zwei Räte, welche im Namen
der Herrschaft die Anklage erhoben; desgleichen aber erhielt
auch der Peinlichangeklagte einen Fürsprecher und zwei Räte.
Begab sich der Fall, daß ein Totschlag berichtet wurde und
die Verwandtschaft des Entleibten die Klage führte und der
Totschläger nicht vor Recht stehen wollte, so befahl der Land
ammann dem geschworenen Landwaibel, den Gerichtsring zu
öffnen und zu drei Seiten, gegen Sonnenaufgang, gegen
Mittag und Mitternacht laut und öffentlich den Totschläger
mit Namen zu rufen, also: „N. N. komm und gib Antwort
auf diese Klag, auf den Totschlag, den du begangen hast an
N. N. und hab frei und sicher Geleit zu den Rechten, bei den
Rechten und von den Rechten." Drei solcher Ruse mußte
der Landwaibel tun und nach denselben den Gerichtsring
offen lassen und warten ungefähr eine Viertelstunde, ob der
antwortende Teil das Recht wolle „verstehen". Kam in dieser
Zeit niemand, so wurde der Gerichtsring wieder geschloffen
durch den Waibel und das Recht (Gerichtsverhandlung) hatte
seinen Fortgang. Der arme Sünder erhielt, wie gesagt, einen
Fürsprecher, welcher auf die Klage der Verwandtschaft, so
fern diese selbst die Klage führte, oder des Fürsprechers der
Herrschaft (Staatsanwalt), der sonst die peinliche Klage anzu
stellen hatte, antworten mußte. Am Schluffe der Verhandlung
bat der Fürsprecher des armen Sünders um ein gnädiges
Urteil. Lautete dasselbe auf Tod und brach der Landammann
den Stab, so erhob sich der Fürsprecher des armen Sünders
und bat, daß es ihm erlaubt sein möchte, bei der Herrschaft
um Gnade und Milderung des Urteils anzuhalten, daß sie
dem armen Sünder das Leben schenken und sich des Wortes
Christi erinnern möchte, Gott wolle nicht den Tod des Sün
ders, sondern daß er lebe und sich bekehre.
Das Gericht am Eschnerberg wurde zu Rofenberg an
offenem Platze und zu Vaduz an einem offenen Platze dieses
Ortes, bei der großen Linde gehalten. Außer den Parteien