Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

400 
zustellen mit euch und unter ein Obdach zu rucken und zu 
sitzen und ob ich nicht Macht hätte, das Recht zu verbannen, 
wie hoch und wie teuer." 
Nack diesen Fragen richtete sich der Landammann an 
einen Urteilssprecher oder Richter, der ihm dazu gefiel, also 
sprechend: „Dieweil das Recht so hoch und schwer angreifen 
will, ob er nicht zwei Biedermänner, die da unparteiisch, auch 
geschickt und tauglich seien, zu ihnen in den Ring nehmen 
solle, die bei ihnen sitzen, ihnen behülflich wären, damit das 
Recht desto ordentlicher aufrecht und redlich vonstatten gehe." 
Hatte der angerufene Richter hierüber die gebührende, be 
jahende Antwort erteilt, befahl der Landammann dem Waibel, 
zu verkünden und auszurufen, daß das Gericht laut Urteil 
öffentlich verbannt sei, daß keiner außer seinem Fürsprecher, 
oder ohne Erlaubnis des Landammannes reden oder handeln 
soll, daß derjenige, welcher solches mit Worten übertrete, in 
die höchste Buße verfalle, daß es bei der gleichen Buße ver 
boten fei, sich freventlich in das Gericht zu mengen und das 
Recht zu verhindern. 
Bei bürgerlichen Streitigkeiten wurden die Klagen zu 
Protokoll genommen und ins Klagbuch eingetragen und dann 
in der Ordnung, in welcher die Klagen eingegeben worden, 
das Verfahren vorgenommen, die Klagen, Widerreden, Kund 
schaften verhört, wo nötig der Augenschein eingenommen und 
der Spruch gefällt. Das ganze Verfahren war mündlich. Wer 
appellieren wollte, mußte „Gold und Silber hinter den Stab 
des Gerichts legen" (Vertröstung geben). Die Appellation er 
ging an das Hofgericht der Herrschaft. Richter waren hier die 
Beamten des Grafen mit Beiziehung der Landammänner und 
ihrer Vorgänger. 
Saß das Gericht als Malefiz- oder Blutgericht, so wurde 
zuerst der Landammann beeidigt: „Ich schwöre, daß ich soll 
und will in peinlichen Sachen Recht ergehen lassen, richten 
und urteilen dem Armen wie dem Reichen und das nicht 
lasten weder durch Lieb, Leid, Miet, Gab, noch keiner andern 
Sache wegen und sonderlich so will ich Kaiser Rudolfs des 
Anderen und des heil. römischen Reichs peinliche Gerichts 
ordnung getreulich und nach meinem besten Vermögen halten 
und handhaben, alles getreulich und ungefährlich. Also helfe 
mir Gott und alle Heiligen!" Jeder Urteilssprecher des pein 
lichen Gerichts gelobte dem Landammann und schwur, daß er 
dem Armen wie dem Reichen in peinlichen Sachen rechte 
Urteil geben und richten wolle. Sein Eid ist im übrigen 
gleichlautend mit dem des Landammanns. Der Landschreiber
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.