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zustellen mit euch und unter ein Obdach zu rucken und zu
sitzen und ob ich nicht Macht hätte, das Recht zu verbannen,
wie hoch und wie teuer."
Nack diesen Fragen richtete sich der Landammann an
einen Urteilssprecher oder Richter, der ihm dazu gefiel, also
sprechend: „Dieweil das Recht so hoch und schwer angreifen
will, ob er nicht zwei Biedermänner, die da unparteiisch, auch
geschickt und tauglich seien, zu ihnen in den Ring nehmen
solle, die bei ihnen sitzen, ihnen behülflich wären, damit das
Recht desto ordentlicher aufrecht und redlich vonstatten gehe."
Hatte der angerufene Richter hierüber die gebührende, be
jahende Antwort erteilt, befahl der Landammann dem Waibel,
zu verkünden und auszurufen, daß das Gericht laut Urteil
öffentlich verbannt sei, daß keiner außer seinem Fürsprecher,
oder ohne Erlaubnis des Landammannes reden oder handeln
soll, daß derjenige, welcher solches mit Worten übertrete, in
die höchste Buße verfalle, daß es bei der gleichen Buße ver
boten fei, sich freventlich in das Gericht zu mengen und das
Recht zu verhindern.
Bei bürgerlichen Streitigkeiten wurden die Klagen zu
Protokoll genommen und ins Klagbuch eingetragen und dann
in der Ordnung, in welcher die Klagen eingegeben worden,
das Verfahren vorgenommen, die Klagen, Widerreden, Kund
schaften verhört, wo nötig der Augenschein eingenommen und
der Spruch gefällt. Das ganze Verfahren war mündlich. Wer
appellieren wollte, mußte „Gold und Silber hinter den Stab
des Gerichts legen" (Vertröstung geben). Die Appellation er
ging an das Hofgericht der Herrschaft. Richter waren hier die
Beamten des Grafen mit Beiziehung der Landammänner und
ihrer Vorgänger.
Saß das Gericht als Malefiz- oder Blutgericht, so wurde
zuerst der Landammann beeidigt: „Ich schwöre, daß ich soll
und will in peinlichen Sachen Recht ergehen lassen, richten
und urteilen dem Armen wie dem Reichen und das nicht
lasten weder durch Lieb, Leid, Miet, Gab, noch keiner andern
Sache wegen und sonderlich so will ich Kaiser Rudolfs des
Anderen und des heil. römischen Reichs peinliche Gerichts
ordnung getreulich und nach meinem besten Vermögen halten
und handhaben, alles getreulich und ungefährlich. Also helfe
mir Gott und alle Heiligen!" Jeder Urteilssprecher des pein
lichen Gerichts gelobte dem Landammann und schwur, daß er
dem Armen wie dem Reichen in peinlichen Sachen rechte
Urteil geben und richten wolle. Sein Eid ist im übrigen
gleichlautend mit dem des Landammanns. Der Landschreiber