Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Waldvögte beaufsichtigten die Gemeindewaldungen, die Kir 
chenpfleger hatten das Kirchenvermögen zu verwalten, die Ge 
schworenen hatten die Aufficht über Feld, Wege, Wuhre u. dgl. 
Der Vorsteher des ganzen Gerichts oder der Gesamtgemeinde 
war der Landammann. Alle zwei Jahre fand eine neue Wahl 
statt. Zu derselben versammelten sich alle, welche nicht ehr- 
und wehrlos waren und das 16. Lebensjahr erreicht hatten, 
in militärischer Ordnung, mit Ober- und Untergewehr, Tromm 
ler und Pfeifer voran. Die Herrschaft schlug der Gerichtsge 
meinde drei Männer vor, aus welchen sie denjenigen, der ihr 
gefiel, frei durch offenes Handmehr wählte. Sogleich nach der 
Wahl wurde der neue Landammann beeidigt und ihm das 
Recht, über das Blut zu richten und andere Gerichte zu halten, 
erteilt; auch wurden die Landsatzungen vorgelesen und von der 
anwesenden Gemeinde beschworen. Der abtretende Landam 
mann legte Bericht über seine Verwaltung und Rechnung ab. 
Das Gericht bestand aus 12 Richtern, die lebenslänglich 
gewählt waren und zwar so, daß, wenn ein Richter starb oder 
sein Amt niederlegte, der Herrschaft vom Gericht selbst drei 
Männer vorgeschlagen wurden, aus denen sie den Tauglichsten 
wählen konnten. Den Gerichtsweibel bestellte und beeidigte die 
Herrschaft, sowie den Landschreiber, welcher in Rechts- und 
Gerichtssachen und in Abfassung der diesbezüglichen Akten er 
fahren fein mußte. Er führte das Protokoll bei den Gerichts 
verhandlungen, verfaßte die Urteile in Schrift und fertigte die 
öffentlichen Akten aus, welche vom Landammann besiegelt 
wurden. Der Landschreiber versah öfters auch die Stelle des 
Landvogts. 
Der Landammann beeidigte die Geschwornen der Ge 
meinden. Diese schwuren: den Ober- und Unterbeamten der 
Herrschaft hold zu sein; bei einem Zeitgericht die bewußten 
Frevel anzuzeigen. Holz und Feld zu schützen und zu schir 
men, Weg und Steg zu bessern und in gutem baulichem Stand 
zu erhalten, wo Parteien Marken setzen wollen, denselben zu 
helfen, Witwen und Waisen zu schützen und ihnen allzeit zu 
Recht zu helfen, argwöhnische oder malefizische Personen, wo 
solche erfunden würden, -anzuzeigen, sie gefänglich einzuziehen 
und an das Gericht zu liefern, sollten zwei oder mehrere Per 
sonen, einheimische oder fremde, in Uneinigkeit geraten, Frie 
den zu machen, endlich in allem, was ihnen anvertraut werde, 
verschwiegen zu sein und zu bleiben. Diese Geschwornen wa 
ren also die Vorsteher in den Gemeinden; sie sind von den 
Gerichtsgeschwornen wohl zu unterscheiden.
	        

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