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Waldvögte beaufsichtigten die Gemeindewaldungen, die Kir
chenpfleger hatten das Kirchenvermögen zu verwalten, die Ge
schworenen hatten die Aufficht über Feld, Wege, Wuhre u. dgl.
Der Vorsteher des ganzen Gerichts oder der Gesamtgemeinde
war der Landammann. Alle zwei Jahre fand eine neue Wahl
statt. Zu derselben versammelten sich alle, welche nicht ehr-
und wehrlos waren und das 16. Lebensjahr erreicht hatten,
in militärischer Ordnung, mit Ober- und Untergewehr, Tromm
ler und Pfeifer voran. Die Herrschaft schlug der Gerichtsge
meinde drei Männer vor, aus welchen sie denjenigen, der ihr
gefiel, frei durch offenes Handmehr wählte. Sogleich nach der
Wahl wurde der neue Landammann beeidigt und ihm das
Recht, über das Blut zu richten und andere Gerichte zu halten,
erteilt; auch wurden die Landsatzungen vorgelesen und von der
anwesenden Gemeinde beschworen. Der abtretende Landam
mann legte Bericht über seine Verwaltung und Rechnung ab.
Das Gericht bestand aus 12 Richtern, die lebenslänglich
gewählt waren und zwar so, daß, wenn ein Richter starb oder
sein Amt niederlegte, der Herrschaft vom Gericht selbst drei
Männer vorgeschlagen wurden, aus denen sie den Tauglichsten
wählen konnten. Den Gerichtsweibel bestellte und beeidigte die
Herrschaft, sowie den Landschreiber, welcher in Rechts- und
Gerichtssachen und in Abfassung der diesbezüglichen Akten er
fahren fein mußte. Er führte das Protokoll bei den Gerichts
verhandlungen, verfaßte die Urteile in Schrift und fertigte die
öffentlichen Akten aus, welche vom Landammann besiegelt
wurden. Der Landschreiber versah öfters auch die Stelle des
Landvogts.
Der Landammann beeidigte die Geschwornen der Ge
meinden. Diese schwuren: den Ober- und Unterbeamten der
Herrschaft hold zu sein; bei einem Zeitgericht die bewußten
Frevel anzuzeigen. Holz und Feld zu schützen und zu schir
men, Weg und Steg zu bessern und in gutem baulichem Stand
zu erhalten, wo Parteien Marken setzen wollen, denselben zu
helfen, Witwen und Waisen zu schützen und ihnen allzeit zu
Recht zu helfen, argwöhnische oder malefizische Personen, wo
solche erfunden würden, -anzuzeigen, sie gefänglich einzuziehen
und an das Gericht zu liefern, sollten zwei oder mehrere Per
sonen, einheimische oder fremde, in Uneinigkeit geraten, Frie
den zu machen, endlich in allem, was ihnen anvertraut werde,
verschwiegen zu sein und zu bleiben. Diese Geschwornen wa
ren also die Vorsteher in den Gemeinden; sie sind von den
Gerichtsgeschwornen wohl zu unterscheiden.