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tragen hatte. Dieser ließ sich in die Sache ein und zeigte be
reits am 13. November seine Geneigtheit an, in Unterhand
lungen über diesen Gegenstand zu treten. Sie begannen nun
und schon am 12. Jänner 1613 gab Graf Kaspar seinen be
stimmten Entschluß zu erkennen, Vaduz und Schellenberg an
sich zu kaufen, mit dem Vermelden, daß das, was er damit
tue, „mehr zur Reputation des uralten fulzifchen Stammes
und Gefallen, als zu seinem eigenen Interesse und Komm-
lichkeit geschehe".
Alle Grafen von Sulz stellten wegen der im Jahre 1561
aufgerichteten Erbeinigung Einwilligungs- und Verzichtlei
stungsurkunden aus, und so ward am 23. März 1613 der Kauf
zwischen Karl Ludwig und Kaspar von Hohenems förmlich
abgeschlossen um 200.000 fl. Graf Rudolf von Sulz verkaufte
im gleichen Jahre seine Herrschaft Blumenegg an das Kloster
Weingarten um 150.000 fl. Blumenegg wurde von Vaduz
und Schellenberg auf immer getrennt. Hundert und fünf Jahre
waren diese Herrschaften unter der Verwaltung der Grafen
von Sulz gestanden und es ist diese Zeit zumal im Vergleich
mit der hohenemsischen eine der glücklichsten gewesen, deren sich
diese Landschaften jemals erfreuten.
Graf Karl Ludwig war beim Kaiser Rudolf II. Ober
hofmarschall und Präsident des Kriegsrates und starb im
Jahre 1617. Er hinterließ zwei Söhne: Alwig und Karl Lud
wig Ernst, und sechs Töchter, die sich alle vermählten. Eine
derselben, Anna Amalia, hatte Graf Kaspar von Hohenems
zur Gemahlin. Karl Ludwig Ernst pflanzte das Geschlecht fort,
das aber schon mit seinem Sohne Johann Ludwig im Jahre
1687 im Mannesstamme erlosch. Durch Maria Anna, die Erb
tochter des Grafen Johann Ludwig, welche mit dem Fürsten
Ferdinand Wilhelm von Schwarzenberg vermählt war, kam die
Landgrafschast Kleggau mit anderen sulzischen Gütern an die
ses fürstliche Haus.
Es bleibt nun noch übrig, um das Gemälde, das die
Landschaften Vaduz und Schellenberg in dieser Zeit darboten,
zu vervollständigen, die Gerichtsordnung und Verfassung dar
zustellen.
Die Gerichtsordnung.
Jede der beiden Landschaften bildete ein eigenes Gericht.
Die Gemeinden oder Dörfer hatten wieder ihre besondere
Dorf- oder Gemeindeordnung und ihre besonderen Vorsteher.
Die Spendvögte hatten das Armenwesen zu besorgen, die