Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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tragen hatte. Dieser ließ sich in die Sache ein und zeigte be 
reits am 13. November seine Geneigtheit an, in Unterhand 
lungen über diesen Gegenstand zu treten. Sie begannen nun 
und schon am 12. Jänner 1613 gab Graf Kaspar seinen be 
stimmten Entschluß zu erkennen, Vaduz und Schellenberg an 
sich zu kaufen, mit dem Vermelden, daß das, was er damit 
tue, „mehr zur Reputation des uralten fulzifchen Stammes 
und Gefallen, als zu seinem eigenen Interesse und Komm- 
lichkeit geschehe". 
Alle Grafen von Sulz stellten wegen der im Jahre 1561 
aufgerichteten Erbeinigung Einwilligungs- und Verzichtlei 
stungsurkunden aus, und so ward am 23. März 1613 der Kauf 
zwischen Karl Ludwig und Kaspar von Hohenems förmlich 
abgeschlossen um 200.000 fl. Graf Rudolf von Sulz verkaufte 
im gleichen Jahre seine Herrschaft Blumenegg an das Kloster 
Weingarten um 150.000 fl. Blumenegg wurde von Vaduz 
und Schellenberg auf immer getrennt. Hundert und fünf Jahre 
waren diese Herrschaften unter der Verwaltung der Grafen 
von Sulz gestanden und es ist diese Zeit zumal im Vergleich 
mit der hohenemsischen eine der glücklichsten gewesen, deren sich 
diese Landschaften jemals erfreuten. 
Graf Karl Ludwig war beim Kaiser Rudolf II. Ober 
hofmarschall und Präsident des Kriegsrates und starb im 
Jahre 1617. Er hinterließ zwei Söhne: Alwig und Karl Lud 
wig Ernst, und sechs Töchter, die sich alle vermählten. Eine 
derselben, Anna Amalia, hatte Graf Kaspar von Hohenems 
zur Gemahlin. Karl Ludwig Ernst pflanzte das Geschlecht fort, 
das aber schon mit seinem Sohne Johann Ludwig im Jahre 
1687 im Mannesstamme erlosch. Durch Maria Anna, die Erb 
tochter des Grafen Johann Ludwig, welche mit dem Fürsten 
Ferdinand Wilhelm von Schwarzenberg vermählt war, kam die 
Landgrafschast Kleggau mit anderen sulzischen Gütern an die 
ses fürstliche Haus. 
Es bleibt nun noch übrig, um das Gemälde, das die 
Landschaften Vaduz und Schellenberg in dieser Zeit darboten, 
zu vervollständigen, die Gerichtsordnung und Verfassung dar 
zustellen. 
Die Gerichtsordnung. 
Jede der beiden Landschaften bildete ein eigenes Gericht. 
Die Gemeinden oder Dörfer hatten wieder ihre besondere 
Dorf- oder Gemeindeordnung und ihre besonderen Vorsteher. 
Die Spendvögte hatten das Armenwesen zu besorgen, die
	        

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