Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schenkungen, 
Malzeiten und Bankette sollen abgestellt sein. 
Von Totenmälern, Siebenten, Dreißig- 
sten und Iahrtagen. Die Totenmäler sollen abgestellt 
sein. Nur den Priestern, Verwandten und solchen, die von 
anderen Orten her zu Begräbnissen, Dreißigsten und Jahr- 
tagen kommen, solle eine bescheidene Malzeit gegeben werden. 
Von den Kirchweihen. Da an solchen Tagen bis 
her große Unordnung gewesen, lustige Gesellen von nah und 
fern sich zu Malzeiten einfanden und oft über drei Tage blie 
ben, so soll niemand mehr als 6—8 Personen einladen und 
die Malzeit mit nicht mehr als 4 Gerichten und einer Nach 
tracht, als: einer Sulz, Küchlein, Obst, Käse oder dergleichen 
bestellt sein; auch soll man nicht länger als zwei Stunden dabei * 
sitzen, nachher spazieren und gegen Abend, bevor die Gäste 
nach Hause gehen, soll ihnen noch ein Trunk verabreicht und 
die übrig gebliebenen Speisen, auch Käse, Obst u. dgl. aufge 
stellt werden. Sie sollen aber nicht länger als zwei Stunden 
dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewenden haben und alle Nach- 
kilbinen verboten sein bei Strafe von 1—10 Pfund. 
Von Ansingen, Fa st nacht, Aschermittwoch 
und Mummerei. Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr 
und Dreikönig durch Ansinger und Sternbettler mächtig über 
laufen werden, so soll das Um- und Ansingen abgestellt sein. 
Ausländische Faulenzer und Sternbettler sollen aus dem Ge 
biet geschafft werden, doch nicht die armen fahrenden Schüler. 
Das Herumlaufen in der Fastnacht und am Aschermittwoch, 
das Vermummen und Rumoren mit Fangen, in den Brunnen 
werfen und andere heidnische Gebräuche sollen abgestellt sein. 
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung 
und Traktation. Wenn ein Geistlicher seinen geistlichen 
Habit und Tonsur verändert, soll er gefänglich eingezogen 
und gebührend bestraft werden. Die Beamten und Vorgesetzten 
sollen mit dem Beispiel vorangehen und keinen übertriebenen 
Kleideraufwand machen. Kein Insaße soll ausländische, köst 
liche Gewänder, Samt und Seide, wälsche, englische, nieder 
ländische Tücher, wovon eine Elle zwei Kronen kostet, tragen, 
sondern inländisches, wahrhaftes, in Wind und Wetter tüch 
tiges Tuch gebrauchen. Die mit dem Pflug oder ihrer Hand 
arbeit sich ernähren, dürfen keine Federn tragen, es habe denn 
einer einen Kriegszug getan und sich redlich gehalten. Bei 
Übungen jedoch und Musterungen ist es der Milizmannschaft 
erlaubt. Wer sich bei einem Sturm, oder in einer Feldschlacht 
durch tapfere Taten hervorgetan, der darf tragen Ringe, At
	        

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